pafl: Vergütung der Leistungen der Physiotherapeuten und medizinischen Masseure
(ots)
Vaduz, 10. Februar (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 10. Februar 2004 beschlossen, den bereits in der Regierungssitzung vom 16. Dezember 2003 festgelegten Tarif für Vergütungen der obligatorischen Krankenversicherung für Leistungen der Physiotherapeuten und der medizinischen Masseure und Bademeister auf dem Verordnungsweg bekannt zu machen. Eine entsprechende Verordnung wurde von der Regierung genehmigt und wird in den nächsten Tagen im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt publiziert.
Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz legt die Regierung den Tarif für die Vergütung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fest, wenn zwischen dem Krankenkassenverband und den Verbänden von Leistungserbringern kein Tarifvertrag zustande kommt. Im vorliegenden Fall hat der Krankenkassenverband den Tarifvertrag mit dem Physiotherapeuten- Verband auf Ende 2002 gekündigt. Nachdem zwischen den Tarifpartnern bis Ende 2003 keine Einigung über einen neuen Tarifvertrag erzielt werden konnte, beschloss die Regierung in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2003 eine Übergangsregelung. Demzufolge wird der bis Ende 2003 gültige Tarifvertrag bis Ende 2004 weitergeführt, wobei der Taxpunktwert ab 1. Januar 2004 um 15 Prozent gesenkt wird. Gemäss Regierungsbeschluss ist zwischen den Tarifpartnern eine Regelung auf Basis der Schweizer Tarifstruktur auszuarbeiten und der Regierung bis Mitte 2004 zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für den Verband diplomierter Masseure.
Gegen diesen Beschluss der Regierung vom Dezember 2003 reichten die beiden betroffenen Verbände Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. In der Beschwerde wurde bemängelt, dass die erwähnte Regierungsentscheidung weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. Dezember 2003 zwischenzeitlich zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil aber festgehalten, dass die Festsetzung des Tarifes durch die Regierung in einem Rechtssatz zu erfolgen habe. Jeder Rechtssatz müsse in geeigneter Form publiziert werden. Damit der festgelegte Tarif tatsächlich Gültigkeit erlange, habe die Regierung dieses Versäumnis nachzuholen. Im Lichte dieses Urteils des Verwaltungsgerichtshofes hat deshalb die Regierung in der Sitzung vom 10. Februar 2004 beschlossen, den Regierungsbeschluss vom 16. Dezember 2003 in Form einer Verordnung zu publizieren.
Die Senkung des Taxpunktwertes ist zum einen begründet in der sehr hohen Kostendifferenz pro Fall, verglichen mit der Schweiz und zum anderen in der massiven Mengenausweitung, die in den letzten Jahren festgestellt werden musste.
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