pafl: EU erhebt ab 1. März 2004 Zölle auf ihre eigenen Ursprungswaren
(ots)
Vaduz, 19. Februar (pafl) -
Das Amt für Zollwesen wurde am Wochenende inoffiziell darüber informiert, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im EU-Ursprungskomitee kürzlich entschieden haben, dass EG-Ursprungswaren, wenn diese aus den Ländern der Paneuropäischen Kumulierungszone wieder in die EU reexportiert werden, dort ab dem 1. März 2004 der Zollpflicht unterstehen.
Der Rechtsdienst der Europäischen Kommission hat die bisherige Praxis untersucht und ist zum Schluss gekommen, dass eine Gewährung von Zollpräferenzen in den von der Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelungen von den jeweils eigenen Ursprungserzeugnissen nicht vorgesehen sind. Daher ist der Drittlandzollansatz auch dann heranzuziehen, wenn den Zollbehörden der Gemeinschaft bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Präferenznachweis vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft handelt.
Diese neue Regelung widerspricht unserer Ansicht nach dem Sinn und Geist jedes Freihandelsabkommens und erschwert den Handelsaustausch und die Arbeitsteilung innerhalb Europas. Vor allem ist die Schweiz, als einer der grössten Handelspartner der EU, von dieser Massnahme betroffen. Auf Grund unserer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit der Schweiz trifft diese Massnahme natürlich auch das Fürstentum Liechtenstein. Wir sind mit den schweizerischen Behörden in engem Kontakt und koordinieren entsprechende Aktivitäten.
Das Ressort Wirtschaft hat sich dieser Angelegenheit wegen deren Brisanz umgehend angenommen und unterstützt die schweizerischen Behörden und das Amt für Zollwesen bei ihren Lösungsbemühungen. Das Amt für Zollwesen hat nach dem ersten Bekannt werden, die zuständigen Finanzministerien in Deutschland und Österreich kontaktiert und zuletzt die zuständige Leiterin des Ursprungsbereiches in der Europäischen Kommission. Aus diesen Abklärungen können wir nun für das EWR-Mitgliedsland Liechtenstein, eine etwas bessere Ausgangslage darstellen. Die Gewährung des EWR- Zollansatzes ist weiterhin möglich, wenn die Ware direkt aus Liechtenstein, Norwegen oder Island in die Gemeinschaft versandt wird und ein in diesen drei Ländern ausgestellter Präferenznachweis mit Ursprungsangabe "EWR" vorliegt. Dabei sind aber besondere Bestimmungen bei der Kumulierung mit Ländern aus der Paneuropäischen Kumulationszone zu beachten.
Für die liechtensteinischen Exporteure ist insbesondere zu beachten, dass sie ab sofort Ursprungswaren der Gemeinschaft mit liechtensteinischen Ursprungsnachweisen und mit der Ursprungsangabe "EWR" versenden. Importeure sollten die Lieferanten anweisen, dass sie zukünftig auf ihren Präferenznachweisen ebenfalls den Ursprung "EWR" bestätigen und nicht mehr wie bisher zum Beispiel "EG" oder "Deutschland" etc. Das Amt für Zollwesen wird die grösseren Exportbetriebe, die Gewerbe- und Wirtschaftskammer sowie die Industrie- und Handelskammer mittels Rundschreiben über die neuen Vorschriften informieren.
Wir raten den Ex- und Importeuren sich beim Amt für Zollwesen über die neuen Bestimmungen zu erkundigen um damit unnötige Zollbelastungen zu vermeiden (Tel. +423/236 69 04).
Kontakt:
Wilfried Pircher
Amtsleiter des Amtes für Zollwesen
mailto:wilfried.pircher@azw.llv.li
Tel. +423/236 69 00
Ludwig Büchel
Zoll- und Ursprungsverantwortlicher
mailto:ludwig.buechel@azw.llv.li
Tel. +423/236 69 08
Fax +423/236 69 07