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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Effizienterer Wettbewerbsschutz in der EG

(ots)

Vaduz, 22. April (pafl) – Die Regierung hat den Bericht und Antrag über die Übernahme der EG-Verordnung Nr. 1/2003 bezüglich der Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln zuhanden des Landtags verabschiedet. Ziel der Verordnung Nr. 1/2003 ist es, einen effizienteren Wettbewerbsschutz in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Einerseits entfällt durch die Verordnung die Anmeldeverpflichtung für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und andererseits sind diese unmittelbar, somit ohne vorherige Entscheidung der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, freigestellt, wenn die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Neu ist zudem, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG befugt sein sollen.

Für die Übernahme dieser Verordnung sind Anpassungen in 
verschiedenen Protokollen und Anhängen des EWR-Abkommens notwendig. 
Die Anpassung des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA- 
Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines 
Gerichtshofes machen eine Abänderung des liechtensteinischen 
Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen 
Wirtschaftsraum notwendig.
Die EG-Kommission wird in Zukunft nur noch Einzelfälle von 
besonderer wettbewerbsrechtlicher Bedeutung aufgreifen. Die 
nationale und dezentrale Anwendung von Artikel 81 und 82 EG soll in 
einem EU-Behörden-Netzwerk organisiert werden. Die EFTA/EWR-Staaten 
können an diesem Netzwerk allerdings nicht teilnehmen. Es ist aber 
im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mittels einer so 
genannten review clause vorgesehen, dass die EG-Kommission, die EU- 
Mitgliedstaaten und die EFTA/EWR-Staaten dieses Thema 2005 wiederum 
aufgreifen und diskutieren werden.
Norwegen und Island möchten parallel zur Dezentralisierung der 
Anwendung der Artikel 81 und 82 EG eine zwingende EFTA- 
Dezentralisierung der Anwendung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen, 
um ein paralleles EFTA-Netzwerk aufbauen zu können. Somit könnten 
die EFTA/EWR-Länder bereits in diesem EFTA-Netzwerk Erfahrungen 
hinsichtlich der Organisation und des Funktionierens eines solchen 
Netzes sammeln, was bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Netz 
der nationalen EU-Wettbewerbsbehörden vorteilhaft sein wird. Das 
EFTA-System sollte deshalb das EU-System exakt widerspiegeln. Auch 
die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat sich für eine zwingende 
Dezentralisierung innerhalb der EFT/EWR-Staaten ausgesprochen.
Die Regierung hat beschlossen, den norwegischen und isländischen 
Standpunkt zu unterstützen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass 
Liechtenstein keine Wettbewerbsbehörde hat und somit keine 
zuständige Behörde zur dezentralen Anwendung der Artikel 53 und 54 
EWR-Abkommen benennen wird. Ferner hat sich Liechtenstein für den 
Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsbehörde 
geben sollte, ausbedungen, dass es auch dann immer noch in der 
Entscheidung Liechtensteins liegt, ob es am dezentralisierten System 
teilnehmen möchte. Dementsprechend wurde mit Island und Norwegen 
eine Anpassung zum neuen Protokoll 4 des Abkommens zwischen den 
EFTA- Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines 
Gerichtshofs vereinbart.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft
Anne-Sophie Constans-Lampert
Tel.: +423/23668 81

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