pafl: Effizienterer Wettbewerbsschutz in der EG
(ots)Vaduz, 22. April (pafl) Die Regierung hat den Bericht und Antrag über die Übernahme der EG-Verordnung Nr. 1/2003 bezüglich der Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln zuhanden des Landtags verabschiedet. Ziel der Verordnung Nr. 1/2003 ist es, einen effizienteren Wettbewerbsschutz in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Einerseits entfällt durch die Verordnung die Anmeldeverpflichtung für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und andererseits sind diese unmittelbar, somit ohne vorherige Entscheidung der Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, freigestellt, wenn die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Neu ist zudem, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Behörden auch zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG befugt sein sollen.
Für die Übernahme dieser Verordnung sind Anpassungen in verschiedenen Protokollen und Anhängen des EWR-Abkommens notwendig. Die Anpassung des Protokolls 4 des Abkommens zwischen den EFTA- Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes machen eine Abänderung des liechtensteinischen Gesetzes über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im Europäischen Wirtschaftsraum notwendig.
Die EG-Kommission wird in Zukunft nur noch Einzelfälle von besonderer wettbewerbsrechtlicher Bedeutung aufgreifen. Die nationale und dezentrale Anwendung von Artikel 81 und 82 EG soll in einem EU-Behörden-Netzwerk organisiert werden. Die EFTA/EWR-Staaten können an diesem Netzwerk allerdings nicht teilnehmen. Es ist aber im Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mittels einer so genannten review clause vorgesehen, dass die EG-Kommission, die EU- Mitgliedstaaten und die EFTA/EWR-Staaten dieses Thema 2005 wiederum aufgreifen und diskutieren werden.
Norwegen und Island möchten parallel zur Dezentralisierung der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG eine zwingende EFTA- Dezentralisierung der Anwendung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen, um ein paralleles EFTA-Netzwerk aufbauen zu können. Somit könnten die EFTA/EWR-Länder bereits in diesem EFTA-Netzwerk Erfahrungen hinsichtlich der Organisation und des Funktionierens eines solchen Netzes sammeln, was bei einer allfälligen späteren Teilnahme am Netz der nationalen EU-Wettbewerbsbehörden vorteilhaft sein wird. Das EFTA-System sollte deshalb das EU-System exakt widerspiegeln. Auch die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat sich für eine zwingende Dezentralisierung innerhalb der EFT/EWR-Staaten ausgesprochen.
Die Regierung hat beschlossen, den norwegischen und isländischen Standpunkt zu unterstützen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Liechtenstein keine Wettbewerbsbehörde hat und somit keine zuständige Behörde zur dezentralen Anwendung der Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen benennen wird. Ferner hat sich Liechtenstein für den Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsbehörde geben sollte, ausbedungen, dass es auch dann immer noch in der Entscheidung Liechtensteins liegt, ob es am dezentralisierten System teilnehmen möchte. Dementsprechend wurde mit Island und Norwegen eine Anpassung zum neuen Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA- Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vereinbart.
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