pafl: Grundsätzliche Einigung bei Zinsertragsbesteuerung
(ots)
Vaduz, 2. Juni (pafl) -
Die Verhandlungen über ein Abkommen betreffend Zinsertragsbesteuerung mit der EU können nun in den wesentlichen Elementen des Abkommens als abgeschlossen betrachtet werden. Einzelne Bestimmungen bedürfen noch ihrer endgültigen Formulierung, worauf das Abkommen dann in eine unterschriftsgerechte Form zu bringen ist. Erst nach vollständigem Abschluss der Verhandlungen wird es möglich sein, das Abkommen im Einzelnen darzustellen und gegebenenfalls die Texte zu veröffentlichen.
Die Vereinbarungen können, vorbehaltlich der weiteren Verhandlungsschritte, als für Liechtenstein gesamthaft befriedigend angesehen werden. Liechtensteins Finanzplatz in seinem bisherigen Umfang und das Bankgeheimnis bleiben erhalten. Wie die Schweiz und andere Drittstaaten (Andorra, Monaco, San Marino) wurde ein Steuerrückbehalt auf Zinserträge von in der EU wohnhaften natürlichen Personen vereinbart, womit es, anders als in der EU allgemein, keinen automatischen Informationsaustausch geben wird. Die Abkommen sehen Informationsaustausch nur auf Anfrage, nur für unter die Abkommen fallende Zinserträge und nur bei Steuerbetrug oder bei Delikten mit dem selben Unrechtsgehalt vor. Der Steuerbetrug definiert sich dabei nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Dieser ist dann auch Massstab für Delikte mit dem selben Unrechtsgehalt, sofern Liechtenstein nicht diesbezügliche Vereinbarungen mit einzelnen EU-Staaten abschliesst. Liechtenstein hat sich zusätzlich ausbedungen solche beschränkten Steuerinformationen nur im Rahmen des nationalen Verfahrensrechts weiterzugeben, wodurch Zwangsmassnahmen zur Auslieferung von Kundendaten nur über den ordentlichen Rechtsweg möglich sind, analog zu einem Steuerbetrugsverfahren in Liechtenstein.
Zinserträge liechtensteinischer Stiftungen fallen nur dann unter das Abkommen, sofern sie Zahlstellen sind und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern. Somit sind Zinserträge, die den Stiftungen zweckgemäss auf eigenen Namen und eigene Rechnung zukommen, dem Abkommen nicht unterstellt.
Das Abkommen bezweckt Regelungen, die den in einer EU-Richtlinie zur Zinsertragsbesteuerung (Richtlinie des Rates 2003/48/EG vom 3. Juni 2003) gleichwertig sind. Der Zweck des Abkommens ist aus ihrer Sicht die Einführung einer solchen Besteuerungslösung in der EU nicht zu behindern. Dabei berücksichtigt sie das Interesse an der bestehenden und zukünftigen Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedsländern sowie die zunehmende Integration der liechtensteinischen Wirtschaft in Europa, wie sie sich namentlich durch den Europäischen Wirtschaftsraum ergibt. In Anbetracht der Währungsunion mit der Schweiz und der damit zusammenhängigen Vernetzung der Finanzplätze hätte sie es aber auch für Liechtenstein als nachteilig angesehen in dieser Steuerfrage mit der EU ein grundsätzliches Regelungsgefälle im Vergleich zur Schweiz zu haben. Die für Liechtenstein vereinbarten restriktiveren Regelungen zum Informationsaustausch widersprechen dieser Zielsetzung nicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschliessenden Abkommens beschränkt bleiben, selbst wenn zusätzliche Belastungen für die liechtensteinischen Finanzdienstleister und einen Teil ihrer Kundschaft sowohl administrativer als auch finanzieller Natur entstehen. Anderseits ist der Gesamtzusammenhang guter und kontinuierlicher Beziehungen mit unseren wichtigsten Wirtschaftspartnern zu sehen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf weitere Bereiche der Zusammenarbeit, wie sie sich bei z.B. einer eventuellen Assoziation Liechtensteins im Rahmen der Abkommen von Schengen und Dublin (offene Grenzen und Asylproblem) stellen. In der abzuschliessenden Vereinbarung verpflichten sich die EU und ihre Mitgliedsländer Liechtensteins Zusage zur Regelung der Zinsertragsbesteuerung in der weiteren Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschliesslich steuerlichen Angelegenheiten zu berücksichtigen. Dazu wurde auch ausdrücklich die Möglichkeit von Verhandlungen über die Beseitigung oder Verringerung der Doppelbesteuerung von Einkommen vorgesehen. Die Regierung hätte zwar eine Zusage zur Anwendung von zwei oppelbesteuerungsrichtlinien für gewisse Unternehmen, trotz ihrem engen Anwendungsbereich für Liechtenstein, vorgezogen und bedauert diese Verweigerung der EU gegenüber den Kleinstaaten. Sie sieht aber anderseits den Vorteil für die liechtensteinische Wirtschaft und den Finanzplatz von umfassenderen Doppelbesteuerungsabkommen mit einzelnen EU- Mitgliedsstaaten.
Was das weitere Vorgehen bis zur Unterzeichnung, Ratifikation und Inkraftsetzung des Abkommens betrifft, lässt sich vor Abschluss der Verhandlungen und endgültiger Bereinigung der Texte nichts festlegen.