pafl: Gesetz über die Notifikation von Normen
(ots)Vaduz, 22. September (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Notifikation von Normen und technischen Vorschriften zuhanden des Landtags verabschiedet.
Nach der Richtlinie 98/34/EG sind Entwürfe technischer Vorschriften (seien es Gesetze, Verordnungen, produktbezogene Normen oder auch freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist) der ESA zu notifizieren und dürfen erst nach Durchführung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens erlassen werden. Die Einhaltung dieses Verfahrens gewährleistet eine vorbeugende Kontrolle zum Schutz des freien Warenverkehrs, indem Entwürfe nationaler Vorschriften der gemeinschaftlichen Kontrolle unterliegen. Durch die Notifikation an die ESA wird im Allgemeinen eine dreimonatige Stillhaltefrist ausgelöst, während der das Gesetz oder die Verordnung nicht in Kraft gesetzt werden dürfen.
Das Informationsverfahren dient der frühzeitigen Information der EWR-Vertragsstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und der Europäischen Kommission über Entwürfe technischer Vorschriften zur Vermeidung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit. (Unter technischen Vorschriften versteht man Vorschriften, die sich auf Erzeugnisse oder Dienste der Informationsgesellschaft beziehen).
Die EWR-Vertragsstaaten sind verpflichtet, wenn sie eine technische Vorschrift im Sinne der Informationsrichtlinie erlassen, entweder in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens zu verweisen (so genannte "Referenzklausel").
Weiters sind die EWR/EFTA-Staaten verpflichtet, der ESA unverzüglich nach Erlass der nationalen Vorschrift auch den endgültigen Wortlaut derselben unter Berücksichtigung der eventuell von der ESA oder von einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten im Rahmen des Informationsverfahrens vorgebrachten Bemerkungen bzw. ausführlichen Stellungnahmen - mitzuteilen.
Ausgenommen von der Notifikationspflicht sind unter anderem Vorschriften, die ausschliesslich der Umsetzung von EWR-Rechtsakten dienen. Im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft beziehen sich die Ausnahmen auf Bereiche, die bereits durch EWR-Rechtsakte abgedeckt sind, so z.B. durch die Richtlinie für Telekommunikationsdienste.
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