pafl: Urheberrechtsgesetz wird abgeändert
(ots)Vaduz, 24. August (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Umsetzung der EG-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) zuhanden des Landtags verabschiedet. Das Folgerecht sichert den Künstlern und ihren Rechtsnachfolgern einen rechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber zu.
Die Richtlinie bezweckt die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Folgerecht, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Werke der bildenden Kunst in der Europäischen Union zu garantieren. Bis heute ist das Folgerecht in Liechtenstein nicht gesetzlich geregelt.
Eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist, dass es sich bei der Weiterveräusserung um Originale von Kunstwerken handelt. Weiters müssen an der Veräusserung ein Vertreter des Kunstmarkts, Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein beteiligt sein.
Die Höhe des Anspruchs wird nach bestimmten degressiven Trancheneinheiten festgelegt. Die Künstler erhalten zwischen 4 Prozent und 0,25 Prozent des Erlöses aus dem Wiederverkauf ihrer Werke. Der Veräusserer schuldet die Folgerechtsvergütung dem Urheber des Werks und nach dessen Tod seinem Rechtsnachfolger. Die in der Richtlinie festgelegte Schutzdauer entspricht dem Urheberrechtsschutz, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.
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