pafl: Opferhilfegesetz kommt
(ots)Vaduz, 31. Mai (pafl) Die bedauerliche Erfahrung, Opfer einer Straftat geworden zu sein, kann leider nicht ungeschehen gemacht werden. Die betroffenen Personen sollen jedoch bei der Bewältigung der zahlreichen und vielfältigen Probleme, mit denen sie infolge einer Straftat konfrontiert sind, bestmöglich unterstützt werden und Anspruch auf staatliche Hilfe haben. Den Auftakt für die Erarbeitung eines liechtensteinischen Opferhilfegesetzes bildete eine parlamentarische Motion, die vom Landtag in der Sitzung vom 12. Dezember 2001 einstimmig an die Regierung überwiesen wurde.
Die mit der Motion geforderte wirksame staatliche Hilfeleistung und Unterstützung zu gewährleisten, ist das Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage. Dies soll auf der Basis der zwei Säulen Beratung einerseits und der finanziellen Hilfe andererseits erreicht werden.
Die sachgerechte Betreuung von Opfern und deren Angehörigen ist erstes und wichtigstes Ziel der Opferhilfe. Zu diesem Zweck wird eine Opferhilfestelle geschaffen. Sie soll die im Einzelfall notwendige Hilfe in medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und rechtlicher Hinsicht leisten bzw. organisieren und koordinieren sowie über die Opferhilfe informieren. Es wird einerseits rund um die Uhr unaufschiebbare Soforthilfe gewährleistet und andererseits auch für längerfristige Hilfe gesorgt.
Im Bereich der finanziellen Hilfe sind sowohl eine umfassende Verfahrenshilfe als auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Staat vorgesehen. Die Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung des Opfers von den eigentlichen Verfahrenskosten, wie Gerichtsgebühren oder Gutachtenskosten sowie - je nach Vermögenslage - die Vermittlung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Damit soll dem Opfer geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter/die Täterin oder beispielsweise gegen eine Versicherung geltend zu machen. Daneben soll es dem Opfer ermöglicht werden, vom Staat den Ersatz für den erlittenen materiellen sowie ideellen Schaden zu erhalten, sofern es von den primär Leistungspflichtigen (Täter/Täterin, Versicherung) nicht oder nicht genügend entschädigt wird. Die Opferhilfe durch den Staat tritt insofern hinter die Leistungen Dritter zurück und ergänzt damit im Sinne eines subsidiären Auffangnetzes den Schutz, der dem Opfer vom geltenden Recht bereits geboten wird.
Die Regierungsvorlage orientiert sich am schweizerischen Recht. Die Anliegen der parlamentarischen Motion aus dem Jahre 2001 werden vollumfänglich erfüllt. Schliesslich wäre mit der Gesetzwerdung auch die Voraussetzung gegeben, das von Liechtenstein am 7. April 2005 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu ratifizieren. Dies hätte eine Besserstellung jener Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner zur Folge, die in einem Vertragsstaat Opfer eines Gewaltverbrechens werden.
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Ressort Justiz
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