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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Massnahmenpaket zur Erhaltung und Stärkung der Sozialpartnerschaft verabschiedet

(ots)

Vaduz, 5. Oktober (pafl) -

Die Regierung schlägt ein
umfassendes Massnahmenpaket vor, um die kooperative 
Sozialpartnerschaft auf gesicherten rechtlichen Grundlagen zu 
erhalten und stärken. Im Einzelnen schlägt die Regierung einerseits 
vor, dass das mit der Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft bei der 
Gewerbe- und Wirtschaftskammer entstandene Problem der 
"Aussenseiter-Arbeitgeber" durch die Schaffung eines Gesetzes über 
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelöst 
werden soll. Gemäss diesem nach Schweizer Vorbild formulierten 
Gesetz kann ein Gesamtarbeitsvertrag unter bestimmten 
Voraussetzungen von der Regierung mittels Verordnung auf nicht 
beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Wirtschaftsbranche 
oder eines Berufes ausgedehnt werden.
Die kooperative Sozialpartnerschaft gehört zu den Eckpfeilern der 
liechtensteinischen Wirtschaftsordnung. Das Urteil des 
Staatsgerichtshofs über die Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft bei 
der Gewerbe- und Wirtschaftskammer hat unmittelbare rechtliche 
Auswirkungen auf die Wirkungsweise der Sozialpartnerschaft, 
insbesondere die Geltung der Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Eine Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ist 
nur unter bestimmten gesetzlich definierten Voraussetzungen 
zulässig. Sie muss insbesondere wegen andernfalls zu erwartenden 
erheblichen Nachteilen notwendig sein und darf dem Gesamtinteresse 
nicht zuwiderlaufen. Zudem dürfen die berechtigten Interessen 
anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht 
beeinträchtigt werden. Erforderlich ist schliesslich auch ein 
bestimmtes Quorum. Zugelassen zur Allgemeinverbindlicherklärung 
werden auch Firmenverträge, welche einzelne Arbeitgeber mit einer 
Arbeiternehmervereinigung abschliessen. In einem solchen Fall 
beträgt das Quorum 50 Prozent der Arbeitnehmer der betreffenden 
Branche.
Andererseits soll der Vollzug eines allgemeinverbindlich erklärten 
GAV im Sinne flankierender Massnahmen im Bereich der Entsendung und 
des Personalverleihs strikter geregelt werden. In diesen Bereichen 
sind die Arbeitnehmer besonders exponiert, was die Einhaltung von 
Arbeitsbedingungen angeht. Die Vollzugsbestimmungen des 
Entsendegesetzes und die Arbeitsvermittlungsgesetze sollen 
entsprechend angepasst werden. Die Möglichkeit der 
Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV bedeutet schliesslich noch 
keinen flächendeckenden Schutz vor missbräuchlichen 
Arbeitsbedingungen, da oftmals kein GAV besteht oder ein solcher 
nicht allgemeinverbindlich erklärt wird. Im Sinne einer subsidiären 
Schutznorm soll deshalb als weitere flankierende Massnahme im 
Normalarbeitsvertragsrecht neu vorgesehen werden, dass Mindestlöhne 
geschaffen werden können. Voraussetzung für den Erlass von 
Mindestlohnvorschriften ist die wiederholte missbräuchliche 
Unterbietung der üblichen Löhne. Der Erlass solchen 
Normalarbeitsvertragsrechts erfolgt auf Antrag der neu geschaffenen 
dreigliedrigen Kommission durch die Regierung.
Die Regierung ist überzeugt, dass sie mit dem vorgeschlagenen neuen 
Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von 
Gesamtarbeitsverträgen sowie mit den flankierend vorgeschlagenen 
Anpassungen am Entsendegesetz, dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dem 
Arbeitsvertragsrecht ein Massnahmenpaket vorlegen kann, mit welchem 
auf wirtschaftsverträgliche Weise der Beschäftigung von 
Arbeitnehmern unter missbräuchlichen Arbeitsbedingungen wirksam 
begegnet werden kann. Das Massnahmenpaket ist von den interessierten 
und involvierten Verbänden, insbesondere der Liechtensteinische 
Industrie- und Handelskammer, der Gewerbe- und Wirtschaftskammer und 
dem Liechtensteiner Arbeitnehmerverband, anlässlich der 
durchgeführten Vernehmlassung begrüsst worden.

Kontakt:

Ressortsekretär
Horst Schädler
Tel.: +423/236 76 69
horst.schaedler@mr.llv.li

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