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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Sicherheitsdefizite bei Hausschlachtungen

(ots)

Vaduz, 23. April (pafl) -

Kommerzielle Schlachtungen und
Hausschlachtungen sind nicht das gleiche. Bei Hausschlachtungen 
werden selbstgezogene Tiere auf den Bauernhof ohne Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung geschlachtet. "Da auch heute noch, wenngleich nur
sehr vereinzelt, Schlachtungen auf dem Bauernhof durchgeführt werden,
gibt es natürlich entsprechende Hygiene-relevanten Unterschiede 
zwischen einer so genannten Hausschlachtung und einer gewerblichen 
Schlachtung. Das nicht kontrollierte Fleisch aus Hausschlachtungen 
darf nicht an Dritte abgegeben werden",  so Wolfgang Burtscher vom 
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Schutz der Konsumenten
Mit der Einführung des neuen Lebensmittelgesetzes im Jahre 1995 
wurde das Schlachtwesen grundsätzlich neu geregelt. Kommerzielle 
Schlachtungen sind seither von wenigen Ausnahmen abgesehen nur noch 
in bewilligten und hygienisch einwandfreien Schlachtanlagen zulässig.
Die Fleischuntersuchung im Anschluss an die Schlachtung dient zur 
Feststellung der Genusstauglichkeit des Fleisches und ist 
gleichermassen zum Schutz des Konsumenten verpflichtend 
vorgeschrieben.
Ausnahme: Schlachten für Eigenbrauch
Das Lebensmittelgesetz findet jedoch auf Lebensmittel, die für den
Eigengebrauch bestimmt sind, grundsätzlich keine Anwendung. 
Demzufolge ist das Schlachten von Tieren im Betrieb des Tierhalters 
beziehungsweise der Tierhalterin erlaubt, sofern die einschlägigen 
tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und das 
Fleisch ausschliesslich für den Tierhalter selbst bzw. die in seinem 
Haus lebenden Familienangehörigen bestimmt ist. Wolfgang Burtscher 
vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: "Eine solche 
Schlachtung, die unter den Hygieneverhältnissen eines 
Landwirtschaftsbetriebes und unter Verzicht einer ordnungsgemässen 
Fleischuntersuchung vorgenommen wird, bezeichnet man 
umgangssprachlich als "Hausschlachtung."
Fleisch aus Hausschlachtungen darf nicht an Dritte abgegeben 
werden
Bei einer Hausschlachtung kommen die lebensmittelrechtlichen 
Vorschriften nicht zur Anwendung.  "Die Unbedenklichkeit des 
Fleisches kann daher weder überprüft noch garantiert werden. Das 
Fleisch ist deshalb nicht verkehrsfähig und darf auch unentgeltlich 
keinesfalls an Dritte abgegeben werden", so Wolfgang Burtscher.

Pressekontakt:

Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Dr. Wolfgang Burtscher
Tel. +423 236 73 21

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