pafl: Sicherheitsdefizite bei Hausschlachtungen
(ots)
Vaduz, 23. April (pafl) -
Kommerzielle Schlachtungen und Hausschlachtungen sind nicht das gleiche. Bei Hausschlachtungen werden selbstgezogene Tiere auf den Bauernhof ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung geschlachtet. "Da auch heute noch, wenngleich nur sehr vereinzelt, Schlachtungen auf dem Bauernhof durchgeführt werden, gibt es natürlich entsprechende Hygiene-relevanten Unterschiede zwischen einer so genannten Hausschlachtung und einer gewerblichen Schlachtung. Das nicht kontrollierte Fleisch aus Hausschlachtungen darf nicht an Dritte abgegeben werden", so Wolfgang Burtscher vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Schutz der Konsumenten
Mit der Einführung des neuen Lebensmittelgesetzes im Jahre 1995 wurde das Schlachtwesen grundsätzlich neu geregelt. Kommerzielle Schlachtungen sind seither von wenigen Ausnahmen abgesehen nur noch in bewilligten und hygienisch einwandfreien Schlachtanlagen zulässig. Die Fleischuntersuchung im Anschluss an die Schlachtung dient zur Feststellung der Genusstauglichkeit des Fleisches und ist gleichermassen zum Schutz des Konsumenten verpflichtend vorgeschrieben.
Ausnahme: Schlachten für Eigenbrauch
Das Lebensmittelgesetz findet jedoch auf Lebensmittel, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, grundsätzlich keine Anwendung. Demzufolge ist das Schlachten von Tieren im Betrieb des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin erlaubt, sofern die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und das Fleisch ausschliesslich für den Tierhalter selbst bzw. die in seinem Haus lebenden Familienangehörigen bestimmt ist. Wolfgang Burtscher vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: "Eine solche Schlachtung, die unter den Hygieneverhältnissen eines Landwirtschaftsbetriebes und unter Verzicht einer ordnungsgemässen Fleischuntersuchung vorgenommen wird, bezeichnet man umgangssprachlich als "Hausschlachtung."
Fleisch aus Hausschlachtungen darf nicht an Dritte abgegeben werden
Bei einer Hausschlachtung kommen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht zur Anwendung. "Die Unbedenklichkeit des Fleisches kann daher weder überprüft noch garantiert werden. Das Fleisch ist deshalb nicht verkehrsfähig und darf auch unentgeltlich keinesfalls an Dritte abgegeben werden", so Wolfgang Burtscher.
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Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Dr. Wolfgang Burtscher
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