pafl: Richterdienstgesetz verabschiedet
(ots)
Vaduz, 2. Mai (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Richterdienstgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Damit wird für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit die erforderliche dienstrechtliche Grundlage geschaffen. Es sieht für die Richter ein eigenes, auf die richterliche Funktion abgestimmtes Dienstrecht vor.
Bis anhin fehlte eine klare Rechtsgrundlage für die Rechte und Pflichten der Richter sowie für deren disziplinarische Verantwortlichkeit. Das vorgelegte Richterdienstgesetz fasst die bisher verstreuten Bestimmungen zum Dienstverhältnis der Richter in einem Erlass zusammen und schliesst die Lücken der heutigen Gesetzgebung. Das Richterdienstgesetz bildet die Ergänzung zu den organisatorischen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen des Gerichtsorganisationsgesetzes. Es schafft die wesentlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit.
Das Staatspersonalgesetz findet für die Richter grundsätzlich keine Anwendung. In einzelnen Punkten (Besoldung, Urlaub, Pensionierung) verweist jedoch das Richterdienstgesetz auf die für das Staatspersonal geltenden Regelungen.
Die zentralen Punkte der Gesetzesvorlage sind:
- Es werden klare gesetzliche Grundlagen für das Dienstrecht der Richter geschaffen; - das Dienstrechte für alle vollamtlichen und nebenamtlichen Richter des Landgerichtes, des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes werden vereinheitlicht; - die vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes werden auf Lebenszeit bestellt und die bisher gültige Amtsdauer wird abgeschafft; - die Ausbildungserfordernisse und Ernennungsvoraussetzungen für vollamtliche und nebenamtliche Richter werden festgelegt; - die Rechte und Pflichten der Richter werden definiert; - die Richterausbildung sowie der Status der Richteramtsanwärter werden geregelt; - das Disziplinarrecht für die Richter sowie das Disziplinarverfahren werden bestimmt; - die dienst- und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten werden festgelegt.
Nicht abgeändert durch das neue Richterdienstgesetz wird das Richterbestellungsverfahren, welches im Richterbestellungsgesetz geregelt wurde. Der Erlass des Richterdienstgesetzes ist verbunden mit einer Totalrevision des veralteten Gerichtsorganisationsgesetzes aus dem Jahre 1922. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Artikel 93 Bst. e und 101 der Landesverfassung über die Aufsicht der Regierung und die Disziplinargewalt über die Richter vorgesehen.
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