pafl: Liechtenstein in Agrarabkommen Schweiz - EG einbezogen
Vaduz (ots)
Vaduz, 1. Oktober (pafl) - Liechtenstein ist seit 27. September 2007 in das Agrarabkommen Schweiz - EG einbezogen. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens zwischen Liechtenstein, der Europäischen Kommission und der Schweiz zum Einbezug Liechtensteins in das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) erfolgte am 27. September 2007 und ist dadurch unmittelbar in Kraft getreten.
Hintergrund für den Abschluss des Zusatzabkommens war der bestehende Wettbewerbsnachteil für den Export landwirtschaftlicher Produkte in die Europäische Union, da das Agrarabkommen auf Liechtenstein völkerrechtlich nicht anwendbar war. Dies führte dazu, dass die Schweizer Zollkonzessionen gegenüber der EU auch für Importe nach Liechtenstein galten, umgekehrt die EU jedoch die Handelserleichterungen nur schweizerischen Produkten gewährte.
Im Abkommen erfasst sind landwirtschaftliche Primärprodukte und Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. Der tarifäre Teil des Landwirtschaftsabkommens enthält als Eckstein die vollständige gegenseitige Liberalisierung des Käsehandels und Kontingente der EU für Joghurt und Rahm. Zudem wurden in den Sektoren Früchte und Gemüse sowie Gartenbau, in geringerem Ausmass auch für bestimmte Trockenfleisch- und Weinspezialitäten, gegenseitige Konzessionen vereinbart.
Was die qualitativen Verbesserungen des Agrarhandels anbelangt, werden mit dem Abkommen die technischen Handelshemmnisse in den Sektoren Veterinärmedizin (Milchhygiene, Tierseuchen), Pflanzenschutz, Futtermittel, Saatgut, biologische Produkte und Vertriebsvorschriften für Wein und Weinbauprodukte abgebaut oder gar aufgehoben. Die Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen werden gegenseitig geschützt. Zudem können im Rahmen dieses Abkommens die schweizerischen und liechtensteinischen Exporteure nun ihre Exporte von frischen Früchten und Frischgemüse gemäss Vertriebsvorschriften der EU in der Schweiz zertifizieren lassen. Damit sollte es für die betreffenden Produzenten bedeutend einfacher werden, die beachtlichen tarifären Zugeständnisse zu nutzen, welche die EU in diesen Sektoren gewährt hat.
Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen
Das Agrarabkommen ist in der Schweiz und in der EG am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Nach verschiedenen Sondierungen wurde Liechtenstein signalisiert, dass eine Aufnahme in das Abkommen möglich wäre. Die Regierung bestellte daraufhin eine Verhandlungsdelegation. Die Verhandlungsführung mit der EU-Kommission lag bei der Mission in Brüssel, im EWR bei der Stabstelle EWR und mit der Schweiz beim Amt für Handel und Transport, welches auch die Gesamtkoordination inne hatte. Die Strategien und Dokumente wurden in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern (Landwirtschaftsamt, Amt Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Amt für Auswärtige Angelegenheiten) erarbeitet.
Gleiche Konditionen wie für die Schweiz
Mit der Unterzeichnung des Zusatzabkommens wurde der räumliche Geltungsbereich des Agrarabkommens auf Liechtenstein ausgeweitet, es behält aber seinen bilateralen Charakter. Ab sofort erhalten die vom Abkommen erfassten Landwirtschaftserzeugnisse aus Liechtenstein bei der Einfuhr in die EU die gleichen Konditionen wie Landwirtschaftserzeugnisse aus der Schweiz. Die wenigen eigenen liechtensteinische Regelungen betreffen den Tierschutz sowie die Herkunftsbezeichnungen für Weine und Spirituosen mit liechtensteinischem Ursprung.
EWR-Ausnahmeregelung für Liechtenstein
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens wurde am 28. September 2007 mittels Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Anwendbarkeit des Anhanges I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), der Kapitel XII (Lebensmittel) und XXVII (Spirituosen) des Anhanges II sowie des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) für Liechtenstein ausgenommen. Diese Ausnahme gilt solange, wie das Agrarabkommen für Liechtenstein anwendbar ist.
Marktzugang verbessert
Delegationsleiter Wilfried Pircher ist überzeugt, dass sich mit dem Abkommen die Konkurrenzfähigkeit der liechtensteinischen Produzenten und Hersteller erhöht und der Marktzugang in den grossen EU-Absatzmarkt verbessert. Ein weiterer grosser Vorteil besteht darin, dass die Wirtschaft und die Verwaltung in diesem Bereich nicht mehr gleichzeitig die EWR- und die Zollvertragsregelungen zu beachten haben. Dies vereinfacht einerseits die Handhabung und erhöht andererseits die Rechtssicherheit. Weiters kann mit dieser neuen Regelung der Aufwand für das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem reduziert werden.
Kontakt:
Amt für Handel und Transport
Wilfried Pircher, Amtsleiter
Tel.:+423 236 69 00
wilfried.pircher@aht.llv.li