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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Liechtenstein in Agrarabkommen Schweiz - EG einbezogen

Vaduz (ots)

Vaduz, 1. Oktober (pafl) - Liechtenstein ist seit
27. September 2007 in das Agrarabkommen Schweiz - EG einbezogen. Die 
Unterzeichnung des Zusatzabkommens zwischen Liechtenstein, der 
Europäischen Kommission und der Schweiz zum Einbezug Liechtensteins 
in das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel 
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) erfolgte am 27.
September 2007 und ist dadurch unmittelbar in Kraft getreten.
Hintergrund für den Abschluss des Zusatzabkommens war der 
bestehende Wettbewerbsnachteil für den Export landwirtschaftlicher 
Produkte in die Europäische Union, da das Agrarabkommen auf 
Liechtenstein völkerrechtlich nicht anwendbar war. Dies führte dazu, 
dass die Schweizer Zollkonzessionen gegenüber der EU auch für Importe
nach Liechtenstein galten, umgekehrt die EU jedoch die 
Handelserleichterungen nur schweizerischen Produkten gewährte.
Im Abkommen erfasst sind landwirtschaftliche Primärprodukte und 
Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe. Der tarifäre Teil des 
Landwirtschaftsabkommens enthält als Eckstein die vollständige 
gegenseitige Liberalisierung des Käsehandels und Kontingente der EU 
für Joghurt und Rahm. Zudem wurden in den Sektoren Früchte und Gemüse
sowie Gartenbau, in geringerem Ausmass auch für bestimmte 
Trockenfleisch- und Weinspezialitäten, gegenseitige Konzessionen 
vereinbart.
Was die qualitativen Verbesserungen des Agrarhandels anbelangt, 
werden mit dem Abkommen die technischen Handelshemmnisse in den 
Sektoren Veterinärmedizin (Milchhygiene, Tierseuchen), 
Pflanzenschutz, Futtermittel, Saatgut, biologische Produkte und 
Vertriebsvorschriften für Wein und Weinbauprodukte abgebaut oder gar 
aufgehoben. Die Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen werden 
gegenseitig geschützt. Zudem können im Rahmen dieses Abkommens die 
schweizerischen und liechtensteinischen Exporteure nun ihre Exporte 
von frischen Früchten und Frischgemüse gemäss Vertriebsvorschriften 
der EU in der Schweiz zertifizieren lassen. Damit sollte es für die 
betreffenden Produzenten bedeutend einfacher werden, die beachtlichen
tarifären Zugeständnisse zu nutzen, welche die EU in diesen Sektoren 
gewährt hat.
Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen
Das Agrarabkommen ist in der Schweiz und in der EG am 1. Juni 2002
in Kraft getreten. Nach verschiedenen Sondierungen wurde 
Liechtenstein signalisiert, dass eine Aufnahme in das Abkommen 
möglich wäre. Die Regierung bestellte daraufhin eine 
Verhandlungsdelegation. Die Verhandlungsführung mit der EU-Kommission
lag bei der Mission in Brüssel, im EWR bei der Stabstelle EWR und mit
der Schweiz beim Amt für Handel und Transport, welches auch die 
Gesamtkoordination inne hatte. Die Strategien und Dokumente wurden in
enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern (Landwirtschaftsamt, 
Amt Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Amt für Auswärtige 
Angelegenheiten) erarbeitet.
Gleiche Konditionen wie für die Schweiz
Mit der Unterzeichnung des Zusatzabkommens wurde der räumliche 
Geltungsbereich des Agrarabkommens auf Liechtenstein ausgeweitet, es 
behält aber seinen bilateralen Charakter. Ab sofort erhalten die vom 
Abkommen erfassten Landwirtschaftserzeugnisse aus Liechtenstein bei 
der Einfuhr in die EU die gleichen Konditionen wie 
Landwirtschaftserzeugnisse aus der Schweiz. Die wenigen eigenen 
liechtensteinische Regelungen betreffen den Tierschutz sowie die 
Herkunftsbezeichnungen für Weine und Spirituosen mit 
liechtensteinischem Ursprung.
EWR-Ausnahmeregelung für Liechtenstein
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens wurde am 
28. September 2007 mittels Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 
die Anwendbarkeit des Anhanges I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz),
der Kapitel XII (Lebensmittel) und XXVII (Spirituosen) des Anhanges 
II sowie des Protokolls 47 (über die Beseitigung technischer 
Handelshemmnisse für Wein) für Liechtenstein ausgenommen. Diese 
Ausnahme gilt solange, wie das Agrarabkommen für Liechtenstein 
anwendbar ist.
Marktzugang verbessert
Delegationsleiter Wilfried Pircher ist überzeugt, dass sich mit 
dem Abkommen die Konkurrenzfähigkeit der liechtensteinischen 
Produzenten und Hersteller erhöht und der Marktzugang in den grossen 
EU-Absatzmarkt verbessert. Ein weiterer grosser Vorteil besteht 
darin, dass die Wirtschaft und die Verwaltung in diesem Bereich nicht
mehr gleichzeitig die EWR- und die Zollvertragsregelungen zu beachten
haben. Dies vereinfacht einerseits die Handhabung und erhöht 
andererseits die Rechtssicherheit. Weiters kann mit dieser neuen 
Regelung der Aufwand für das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem 
reduziert werden.

Kontakt:

Amt für Handel und Transport
Wilfried Pircher, Amtsleiter
Tel.:+423 236 69 00
wilfried.pircher@aht.llv.li

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