pafl: Abänderung des Jagdgesetzes dem Landtag unterbreitet
Vaduz (ots)
Vaduz, 14. Februar (pafl) - Die Regierung unterbreitet dem Landtag einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Jagdgesetzes. Durch die Abänderung des Jagdgesetzes soll der Umlegungsschlüssel bei der Kostenregelung von Wildschadenverhütung genauer definiert werden.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofes wurde in Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes der zweite Satz mit dem Wortlaut "Die Regierung bestimmt den Schlüssel für die Umlegung dieser Kosten mit Verordnung, wobei das Land Finanzhilfen von 50 Prozent an die Kosten der Wildschadenverhütung leistet" als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes belasse dieser Satz des Jagdgesetzes der Regierung bei der Festlegung des Umlegungsschlüssels einen zu weit gehenden Spielraum und weise somit nicht die erforderliche Bestimmtheit auf, um eine genügende gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Verordnung zu bilden.
In der sich auf das Jagdgesetz abstützenden geltenden Verordnung über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung) ist der Schlüssel für die Umlegung des Kostenanteils zwischen dem Staat, den Waldeigentümern und den Jagdgemeinschaften bestimmt gefasst. Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes soll deshalb durch diesen in der Hegeverordnung festgelegten Umlegungsschlüssel ergänzt werden.
Durch die Abänderung von Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes wird die bisherige bewährte Praxis zur Kostenlegung von Massnahmen der Wildschadenverhütung beibehalten. Das Land trägt gemäss dem neuen Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes immer noch 50 Prozent der Kosten der Wildschadenverhütung. Die Waldeigentümer oder Hoheitsgemeinden tragen 40 Prozent und diejenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden zu treffen waren, 10 Prozent der entsprechenden Kosten.
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Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Jeannine Niedhart
Mitarbeiterin der Regierung
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