pafl: Schaffung und Harmonisierung von gesetzlichen Grundlagen zur Führung und Transparenz von öffentlichen Unternehmen
Vaduz (ots)
Vaduz, 28. Mai (pafl) - Das Thema der Führung von öffentlichen Unternehmen durch den Staat wurde im vergangenen Jahr aufgrund einer Postulatsbeantwortung durch die Regierung im Landtag und einem zu diesem Zweck erstellten umfangreichen Arbeitsgruppenbericht ein erstes Mal ausführlich diskutiert. Mit dem vorliegenden Vernehmlassungsbericht führt die Regierung die im 2007 begonnenen Arbeiten fort.
Wie bereits im letzten Herbst angekündigt fusst der Vorschlag der Regierung auf drei Standbeinen: Erstens schlägt sie die Schaffung eines Rahmengesetzes zur Steuerung und Überwachung von öffentlichen Unternehmen vor, in welchem die allgemeinen Bestimmungen für alle dem Gesetz unterstellten Unternehmen geregelt sind. Zweitens sollen nach dem Vorschlag der Regierung alle Spezialgesetze der öffentlichen Unternehmen "sanft harmonisiert" und mit den Bestimmungen des Rahmengesetzes abgestimmt werden. Und drittens beabsichtigt die Regierung, einen "Code" in Form von Empfehlungen zur Führung und Kontrolle von öffentlichen Unternehmen in Liechtenstein zu verabschieden, welcher nicht zwingend einzuhalten ist, im Falle eines abweichenden Vorgehens sollten hingegen die Gründe dafür dargelegt werden ("comply or explain").
Definition der Aufsichtsfunktionen von Landtag und Regierung
Ebenfalls befasst sich die Regierung in diesem Vernehmlassungsbericht ausführlich mit der Frage der staatlichen Aufsichtsfunktion über öffentliche Unternehmen. Wie die Diskussion im Landtag anlässlich der erwähnten Postulatsbeantwortung im vergangenen Herbst gezeigt hat, ist es notwendig, in dieser Thematik ein einheitliches Verständnis zwischen dem Landtag als legislatives Organ und der Regierung als Exekutivbehörde herzustellen. Die Regierung kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es die verfassungsmässige Aufgabe des Landtags ist, die Geschäftstätigkeit der Regierung zu überwachen, was auch beinhaltet, dass der Landtag kontrolliert, wie die Regierung ihre verfassungsmässige Verantwortung in Bezug auf die Oberaufsicht über die öffentlichen Unternehmen wahrnimmt.
Die direkte Aufsicht und Steuerung der öffentlichen Unternehmen sieht die Regierung jedoch als ihre Aufgabe an - analog einer Konzernleitung im privatwirtschaftlichen Bereich. Mit dieser Aufgabenteilung sind die Verantwortungen und Kompetenzen aus Sicht der Regierung nicht nur zeitgemäss und richtig zugeordnet, sondern sie führt auch zu einer Entlastung des Landtags, indem verschiedenste Traktanden wie die Wahl von Organen oder die Genehmigung von Budgets und Jahresrechnungen nicht mehr im Landtag traktandiert werden müssen. Eine Ausnahme diesbezüglich bildet die Finanzmarktaufsicht, welche aus Gründen der politischen Unabhängigkeit nach wie vor direkt vom Landtag geführt und beaufsichtigt werden soll.
Klarheit und Sicherheit durch strategische Vorgaben der Regierung
Die Regierung hat erkannt, dass sie ihre Rolle der "Konzernleitungsfunktion" zukünftig verstärkt und systematischer wahrnehmen muss. Auch wenn diverse Aufgaben per Gesetz an selbständige Unternehmen ausgelagert werden, so handelt es sich dennoch um öffentliche Aufgaben mit einem entsprechend hohen Mass an öffentlichem Interesse. Diesbezüglich misst die Regierung dem Instrument der Eignerstrategie resp. der Beteiligungsstrategie eine wichtige Rolle zu. Die strategische Ausrichtung öffentlicher Unternehmen muss mit der Regierung als Eignervertretung abgestimmt sein. Eine von der Regierung vorgegebene mittelfristige Eignerstrategie schafft für die verantwortlichen Unternehmensorgane Klarheit und Sicherheit zur Formulierung einer aus der Eignerstrategie abgeleiteten Unternehmensstrategie und ermöglicht damit eine notwendigerweise breit abgestützte zielgerichtete Weiterentwicklung der einzelnen Institutionen.
Mit dem vorliegenden Gesetzespaket unternimmt die Regierung einen grossen Schritt in Bezug auf die Führung und Steuerung öffentlicher Unternehmen, welcher sich auch im internationalen Vergleich sehen lassen darf.
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