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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Sicherung des Existenzminimums - Pfändungsfreie Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen werden angepasst

Vaduz (ots)

Vaduz, 30. Juni (pafl) - Die Regierung hat an ihrer
Sitzung vom 1. Juli 2008 die "Verordnung über die Festsetzung der 
pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und 
Diensteinkommen" neu erlassen. Die Pfändung von Einkommen aus 
Arbeits- und Dienstverhältnissen unterliegt einer Beschränkung, 
welche der verpflichteten Person, deren Einkommen gepfändet wird, den
ordentlichen Lebensunterhalt (Existenzminimum) sichert. Pfändungsfrei
ist nach geltender Verordnung (LGBl. 1997 Nr. 6) derzeit ein 
monatliches Einkommen von 1'800 Franken. Hat die verpflichtete Person
Unterhaltsleistungen zu erbringen, so ist der Betrag des unpfändbaren
Einkommens bei monatlichem Ehegattenunterhalt um 730 Franken und bei 
monatlichem Kindesunterhalt um 493 Franken zu erhöhen.
"Seit der letzten Festsetzung der Beträge im Dezember 1997 sind 
nunmehr 10 Jahre vergangen, und die Konsumenten- und Mietpreisindexe 
haben in diesem Zeitraum eine deutlich spürbare Steigerung erfahren. 
Eine Anpassung der geltenden Beträge an die Kostenentwicklung ist 
deshalb mehr als gerechtfertigt", so Regierungschef-Stellvertreter 
Klaus Tschütscher.
Mit der neu erlassenen Verordnung wird das pfändungsfreie 
monatliche Einkommen der verpflichteten Person neu auf 1'980 Franken 
festgelegt. Die Erhöhung dieses pfändungsfreien Betrags bei 
Unterhaltspflichten wurde bei zu gewährendem monatlichen 
Ehegattenunterhalt auf 803 Franken und bei monatlichem 
Kindesunterhalt auf 542 Franken angepasst. Ebenso wurden in der 
erlassenen Verordnung die Beträge betreffend wöchentlichem oder 
täglichem Einkommen, wöchentlichen oder täglichen 
Unterhaltsleistungen sowie die Bewertungen der Naturalleistungen 
angepasst.
Die neue Verordnung mit den angepassten Beträgen tritt am 1. 
August 2008 in Kraft.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 34

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