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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Änderungen im Bankengesetz, Vermögensverwaltungsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Investmentunternehmensgesetz und E-Geldgesetz

Vaduz (ots)

Vaduz, 20. August (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 19. August 2008 einen Vernehmlassungsbericht 
betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des 
Vermögensverwaltungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 
sowie des Investmentunternehmensgesetzes und des E-Geldgesetzes 
verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht dient der Umsetzung einer 
Europäischen Richtlinie, welche bereits bestehende Richtlinien in 
Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die 
aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von 
Beteiligungen im Finanzsektor abändert. Die Vernehmlassungsfrist 
lauft bis spätestens 19. September 2008.
Da bereits existierende Richtliniennormen und somit bereits 
umgesetzte Bestimmungen modifiziert werden sollen, bedarf es zur 
Umsetzung grossmehrheitlich lediglich der Anpassung bestehender 
Bestimmungen im Bankengesetz, im Vermögensverwaltungsgesetz und im 
Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Regierung hat zudem - um der 
Konsistenz der relevanten Erlasse und damit der 
Rechtsanwenderfreundlichkeit willen - beschlossen, diese Regelung 
auch im Bereiche der Investmentunternehmen anzuwenden. Dies hat eine 
entsprechende Anpassung des Investmentunternehmensgesetzes zur Folge.
Um die notwendige Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der 
aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Erwerb und Erhöhung von 
Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors sowie des damit 
einhergehenden Beurteilungsprozesses schaffen zu können, bedarf es 
klarer Kriterien sowie eines transparenten Verfahrens. Mit der 
Umsetzung der einer entsprechenden EG-Richtlinie sollen beide Themen 
umfassend geregelt werden. Adressaten dieser Richtlinie sind in 
erster Linie die für die Beurteilung solcher Erwerbshandlungen 
zuständigen Behörden, in Liechtenstein also die Finanzmarktaufsicht. 
Indirekt betreffen die neuen Vorschriften allerdings auch die 
Erwerbsinteressenten, da verfahrenstechnisch neu auf eine 
diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörde und 
Erwerbsinteressent gesetzt wird. So hat der Erwerbsinteressent die 
Aufsichtbehörde mit den für den Abgleich mit den festgesetzten 
Kriterien erforderlichen Informationen zu bedienen, während diese die
neuerdings einheitlich festgesetzte, nur noch einmal unterbrechbare 
Frist für die Beuteilung einzuhalten hat. Schliesslich wird die 
behördliche Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch im EWR 
geregelt.

Kontakt:

Ressort Finanzen
Anne-Sophie Constans-Lampert, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 88

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