pafl: Änderungen im Bankengesetz, Vermögensverwaltungsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Investmentunternehmensgesetz und E-Geldgesetz
Vaduz (ots)
Vaduz, 20. August (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. August 2008 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Investmentunternehmensgesetzes und des E-Geldgesetzes verabschiedet. Der Vernehmlassungsbericht dient der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie, welche bereits bestehende Richtlinien in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abändert. Die Vernehmlassungsfrist lauft bis spätestens 19. September 2008.
Da bereits existierende Richtliniennormen und somit bereits umgesetzte Bestimmungen modifiziert werden sollen, bedarf es zur Umsetzung grossmehrheitlich lediglich der Anpassung bestehender Bestimmungen im Bankengesetz, im Vermögensverwaltungsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Regierung hat zudem - um der Konsistenz der relevanten Erlasse und damit der Rechtsanwenderfreundlichkeit willen - beschlossen, diese Regelung auch im Bereiche der Investmentunternehmen anzuwenden. Dies hat eine entsprechende Anpassung des Investmentunternehmensgesetzes zur Folge.
Um die notwendige Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Erwerb und Erhöhung von Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors sowie des damit einhergehenden Beurteilungsprozesses schaffen zu können, bedarf es klarer Kriterien sowie eines transparenten Verfahrens. Mit der Umsetzung der einer entsprechenden EG-Richtlinie sollen beide Themen umfassend geregelt werden. Adressaten dieser Richtlinie sind in erster Linie die für die Beurteilung solcher Erwerbshandlungen zuständigen Behörden, in Liechtenstein also die Finanzmarktaufsicht. Indirekt betreffen die neuen Vorschriften allerdings auch die Erwerbsinteressenten, da verfahrenstechnisch neu auf eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörde und Erwerbsinteressent gesetzt wird. So hat der Erwerbsinteressent die Aufsichtbehörde mit den für den Abgleich mit den festgesetzten Kriterien erforderlichen Informationen zu bedienen, während diese die neuerdings einheitlich festgesetzte, nur noch einmal unterbrechbare Frist für die Beuteilung einzuhalten hat. Schliesslich wird die behördliche Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch im EWR geregelt.
Kontakt:
Ressort Finanzen
Anne-Sophie Constans-Lampert, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 88