pafl: Urteile des EFTA-Gerichtshofs: Verspätete Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie und der Verschmelzungsrichtlinie
Vaduz (ots)
Sperrfrist bis 01.12.2009, 16:00 Uhr
Der EFTA-Gerichtshof hat am 1. Dezember 2009 folgende für Liechtenstein relevante Urteile verkündet:
Verspätete Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie (Rechtssache E-3/09)
Aufgrund der verspäteten Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) am 1. April 2009 den EFTA-Gerichtshof angerufen. Liechtenstein wurde vorgeworfen, gegen Art. 64 (1) der Richtlinie und Art. 7 des EWR-Abkommens verstossen zu haben. In Liechtenstein erfolgt die Umsetzung durch die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvermittlungsgesetzes. Diese wurden vom Landtag an seinen Sitzungen im Juni 2009 (erste Lesung) und im Oktober 2009 (zweite Lesung) beraten. Die Umsetzungsmassnahmen treten im Dezember 2009 in Kraft.
Verspätete Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie (Rechtssache E-7/09)
Aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) am 22. Juni 2009 den EFTA-Gerichtshof angerufen. Liechtenstein wurde vorgeworfen, gegen Art. 19 der Richtlinie und Art. 7 des EWR-Abkommens verstossen zu haben. Die Umsetzung in Liechtenstein konnte in der Zwischenzeit abgeschlossen werden und erfolgte im Gesetz vom 16. September 2009 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften (FMG) (LGBl. 2009 Nr. 269) und im Gesetz vom 16. September 2009 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl. 2009 Nr. 268).
Mit den vorliegenden Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs zur Spätumsetzung der Rückversicherungs- und Verschmelzungsrichtlinie wird Liechtenstein nun zum vierten bzw. fünften Mal wegen nicht fristgerechter Umsetzung verurteilt. Dass Liechtenstein in der 15-jährigen EWR-Mitgliedschaft nur fünf Mal wegen verspäteter Umsetzung vom EFTA-Gerichtshof verurteilt wurde, bezeugt die Verlässlichkeit Liechtensteins als Partner im EWR.
Liechtenstein kommt grundsätzlich seinen Umsetzungsverpflichtungen aus dem EWR-Abkommen, welches im Oktober 2009 bereits 5'545 EU-Rechtsakte umfasste, fristgerecht nach, was auch die aktuelle Umsetzungsquote von 99,5 Prozent bekräftigt.
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Stabsstelle EWR
Dominik Brühwiler
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