pafl: Gutachten des EFTA-Gerichtshofs im Fall E-4/09
Vaduz (ots)
Vaduz, 29. Januar (pafl) - Der EFTA-Gerichtshof hat am 27. Januar 2010 die von der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein am 14. April 2009 an den EFTA-Gerichtshof vorgelegte Frage, wie Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Kriterien auszulegen ist, nach denen eine Website als "dauerhafter Datenträger" betrachtet werden kann, wie folgt beurteilt:
Der EFTA-Gerichtshof folgt in seinem Gutachten im wesentlichem dem Wortlaut von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG und präzisiert diesen nur geringfügig.
Eine Internet-Website kann gemäss dem Gerichtshof als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden, wenn diese es dem Verbraucher ermöglicht, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern und zwar so, dass diese während eines angemessenen Zeitraums, d.h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen erforderlich sind, abgerufen werden können. Diese Periode kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch ohne das letztlich ein Vertragsabschluss erfolgt ist, sowie die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags, aber allenfalls auch den Zeitraum nach Vertragsende.
Die Internet-Website muss darüber hinaus die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben, d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können.
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist es nach Ansicht des EFTA-Gerichtshofes unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht.
Nun gilt es zunächst den Ausgang des Verfahrens vor der FMA-Beschwerdekommission abzuwarten, welches durch den Vorlagebeschluss an den EFTA-Gerichtshof unterbrochen wurde. Danach wird das Gutachten im Detail geprüft und abgeklärt, ob Präzisierungen auch im nationalen Recht erforderlich sind. Eine Umsetzungsüberprüfung der EFTA-Überwachungsbehörde hatte 2009 jedoch ergeben, dass die Richtlinie 2002/92/EG richtig und vollständig umgesetzt wurde.
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