pafl: Bürgerrechtsgesetz - ordentlicher Wohnsitz und Beibehalt
Vaduz (ots)
Vaduz, 3. März (pafl) - Im Rahmen der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) vom November 2009 über die Abschaffung des Verlusts des Landesbürgerrechts infolge stillschweigenden Verzichts wurde die Aufnahme des Begriffs des "ordentlichen Wohnsitzes" rechtsgenüglich bestimmt. Der privatrechtliche Wohnsitzbegriff zeigte sich nach jahrelangen Erfahrungen als zu eng für staatsbürgerliche Belange, weshalb der Wohnsitzbegriff mit der Teilrevision ins BüG aufgenommen wurde.
Mit dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes einhergehend wurde zudem geregelt, dass der Beibehalt einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an die Fristen nicht angerechnet wird, welche das Gesetz für die Erlangung der Staatsbürgerschaft infolge längerfristigem Wohnsitz vorschreibt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, dass eben die vom BüG geforderte notwendige Integration von Ausländern in Liechtenstein stattfindet. Diese notwendige Integration umfasst insbesondere, mit den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein vertraut zu werden.
Bei der Bestimmung über die Beibehalte handelt es sich um einen Grundsatz, welcher für alle Personen gleichermassen gilt, welche im Besitz eines Beibehalts ihrer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind. Durch die Einführung dieser Regelung wird keine Personengruppe diskriminiert, im Gegenteil wird mit einer rechtsgenüglichen Bestimmung über einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz und die Regelung der Beibehalte Rechtssicherheit geschaffen.
Im Bericht und Antrag an die Regierung wurde die Bestimmung, wie sie im heutigen BüG vorliegt, erläutert. Sowohl an der 1. Lesung im September 2009 als auch in der 2. Lesung im November 2009 wurden von den Landtagsabgeordneten weder Vorbringen noch Fragen aufgeworfen. Im Bericht und Antrag wurde die Intention, welche die Einführung dieser Bestimmung notwendig machte, klar dargestellt. Demzufolge war es klarer Wille des Gesetzgebers, diese Regelung im Gesetz zu verankern.
Dass eine Person im erleichterten Verfahren wegen längerfristigem Wohnsitz neben der Frist von 30 Jahren einen dauernden ordentlichen Wohnsitz von fünf Jahren vor der Antragstellung in Liechtenstein nachweisen muss, ist seit Jahren geltendes Recht. Diesbezüglich wurde mit der Teilrevision keine neue Rechtslage geschaffen.
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