pafl: Anpassung des Gewässerschutzgesetzes ans EU-Recht
Vaduz (ots)
Vaduz, 25. August (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 24. August 2010 den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gewässerschutzgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Mit der Abänderung soll die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Wasserrahmenrichtlinie legt einen Ordnungsrahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer fest, mit welchem ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt wird: Über die Staats- und Ländergrenzen hinweg sollen die Gewässer innerhalb von Flusseinzugsgebieten koordiniert bewirtschaftet werden. Ziel ist, die Gewässer zukünftig nach ökologischen, ökonomischen sowie regionalen und sozialen Zielsetzungen zu bewirtschaften. Für verschiedene Vorgaben und Umsetzungsschritte werden Zeitvorgaben festgesetzt. Diese richten sich für Liechtenstein nach dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Übernahme der Richtlinie ins EWR-Abkommen, also auf das Jahr 2009.
Innerhalb von vier Jahren ist eine Bestandesaufnahme vorzunehmen. Diese umfasst eine Analyse der Merkmale jeder Flussgebietseinheit, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Gewässer, eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie ein Verzeichnis der Gebiete, für die ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde.
Spätestens nach neun Jahren müssen auf der Basis der Bestandesaufnahme ein Bewirtschaftungsplan und ein Massnahmenprogramm erstellt werden. Die Massnahmen des Bewirtschaftungsplans zielen darauf ab, eine Verschlechterung der Gewässer zu verhindern, sie zu verbessern und zu sanieren und die Verschmutzung einzugrenzen. Wesentliches Ziel ist die Erreichung eines guten ökologischen Zustandes respektive des ökologischen Potenzials eines Gewässers. Diese Ziele müssen grundsätzlich innerhalb von 15 Jahren, also spätestens bis zum Jahre 2024, erreicht sein.
Im Rahmen der Anpassung des Gewässerschutzgesetzes zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie soll auch eine Angleichung an neuere Bestimmungen der Schweiz vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Themenbereiche Revitalisierung, Gewässerraum, Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt. Diese Anpassungen betreffen Konkretisierungen von Grundsatzbestimmungen, welche im bestehenden Gesetz bereits enthalten sind.
Das bestehende Gewässerschutzgesetz enthält in seiner grundsätzlichen Stossrichtung und seinen Bestimmungen ebenfalls bereits die wesentlichen Inhalte der Wasserrahmenrichtlinie. Mit der Gesetzesvorlage werden jedoch viele dieser Bestimmungen gemäss den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert. Bereits heute bestehende Zielkonflikte zwischen den ökologischen Anforderungen an Gewässer und anderen Bedürfnissen werden somit nicht neu geschaffen, jedoch akzentuiert. Dies betrifft insbesondere das Spannungsfeld zwischen dem Raumbedarf für die Revitalisierung von Fliessgewässern und dem Erhalt des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens, oder die Konflikte zwischen den ökologisch notwendigen Mindestwassermengen in Fliessgewässern und den Bedürfnissen nach Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen Bewässerung oder Energiegewinnung.
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Amt für Umweltschutz
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