pafl: Arbeitsgruppe zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen eingesetzt
Vaduz (ots/pafl) -
Die Dienstleistungsfreiheit als eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes berechtigt Dienstleister aus dem EWR und der Schweiz (sowie deren Arbeitnehmer) zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein. Im gleichen Umfang steht dieses Recht natürlich auch liechtensteinischen Personen bzw. Unternehmen im EWR-Ausland sowie in der Schweiz zu. Die Schweiz hat in den letzten Jahren und Monaten durch die Einführung sogenannter flankierender Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Hürden geschaffen, welche die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in die Schweiz, insbesondere auch für Wirtschaftstreibende aus Liechtenstein, erschwert.
"Für mich stellt sich die Frage, wie mit Verstössen gegen die hierzulande geltenden Normen umzugehen ist, zumal die betroffenen Dienstleister ihren Sitz im Ausland haben", begründet Regierungschef Martin Meyer die Entscheidung zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern des Ressorts Wirtschaft, des Amtes für Volkswirtschaft, des Ausländer- und Passamtes und der Zentralen paritätischen Kommission der Stiftung SAVE zusammen.
Sowohl die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) als auch Wirtschaftskammer sind bereits an das Ressort Wirtschaft heran getreten mit der Bitte, eine Überprüfung der derzeitigen Behördenpraxis sowie der geltenden Rechtslage durchzuführen. Insbesondere soll künftig sicher gestellt werden, dass im Sinne des Grundsatzes der gleich langen Spiesse für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Liechtenstein nicht andere (weniger strenge) Bedingungen gelten, als dies für die Dienstleistungserbringung durch heimische Unternehmer im benachbarten Ausland, vor allem in der Schweiz, der Fall ist.
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