ikr: Prävention von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz in der Landesverwaltung
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat vor kurzem Reglemente zu sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz verabschiedet. Die Reglemente wurden vor längerer Zeit von der Arbeitsgruppe zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landesverwaltung initiiert. Grundlage für die Ausarbeitung der Reglemente stellt Artikel 28 des Staatspersonalgesetzes dar. Gemäss diesem Gesetz achtet der Staat die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Das Gleichstellungsgesetz hält zudem fest, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Diskriminierung darstellt und deshalb verboten ist. Die beiden Reglemente sind notwendige Massnahmen zur Umsetzung des Personalgesetzes und des Gleichstellungsgesetzes.
Prävention
Mit der Verabschiedung der Reglemente wird ein wichtiger Schritt zur Prävention von sexueller Belästigung und Mobbing geleistet. Regierungschef Klaus Tschütscher: "Die Regierung übernimmt damit ihre Verantwortung als Arbeitgeber und vertritt damit die klare Haltung: Sexuelle Belästigung und Mobbing wird in der Landesverwaltung nicht toleriert. Wir nehmen damit eine Vorreiterrolle als Arbeitgeber ein". Dazu halten die Reglemente unter anderem fest, dass die Verantwortung bei den Vorgesetzten wie auch bei den Mitarbeitenden liegt. Klare Definitionen von sexueller Belästigung sowie Mobbing am Arbeitsplatz helfen mit, die Problematik einzuordnen, zu benennen und entsprechende Massnahmen zu treffen.
Informelles Vorgehen und formelles Verfahren
Die liechtensteinische Landesverwaltung unterscheidet zwischen einem informellen Vorgehen und einem formellen Verfahren. Betroffene Personen haben im Rahmen des informellen Vorgehens Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Anlaufstellen. Dazu wurden interne und externe Anlaufstellen benannt. Das formelle Verfahren richtet sich nach dem Staatspersonalgesetz und bei sexueller Belästigung zudem nach dem Gleichstellungsgesetz.
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Familie und Chancengleichheit
Patricia Wildhaber
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