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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2013

Vaduz (ots/ikr) -

Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2013 haben alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren "massgeblicher Erwerb" die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet (CHF 45'000 für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. CHF 54'000 für Ehepaare).

Der "massgebliche Erwerb" setzt sich wie folgt zusammen:

Steuerpflichtiger Erwerb:

(Ziff. 15 der Steuererklärung ohne Sollertrag des Vermögens). Die Auszahlung der beruflichen Personalvorsorge wird ohne Freibetrag zum steuerpflichtigen Erwerb (Ziff. 15) gerechnet.

+ 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung).

Bei AHV- und IV-Renten sind zusätzlich noch 70 % Freibetrag der AHV/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.

Bei Ehepaaren richtet sich die Prämienverbilligung nach dem "massgeblichen Erwerb" beider Ehegatten. Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern (bspw. Personen in Ausbildung, Studenten, nicht erwerbstätige Personen) richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 25. Altersjahr oder dem Abschluss der Erstausbildung nach dem Erwerb der Eltern. Bei Personen, welche das 25. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden oder ihre Erstausbildung im Laufe eines Kalenderjahres abschliessen, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.

Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2013 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2012. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2013 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Gesundheit (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen sowie Downloadmöglichkeit unter: www.ag.llv.li (Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung) separat pro Person beim Amt für Gesundheit eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Kopie der detaillierten Versicherungspolice der Krankenkasse, gültig ab 01.01.2013, beizulegen. Die Prämienverbilligung muss jährlich neu beantragt werden.

Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2012 werden die Erwerbsbescheinigungen mit dem massgebenden Erwerb der Antragsteller von den Gemeindesteuerkassen dem Amt für Gesundheit zugeschickt. Anspruch auf Prämienverbilligung für ein vergangenes Jahr besteht nur in Ausnahmefällen und ist beim Amt für Gesundheit separat zu beantragen (entschuldbarer Grund bspw. längerer Spitalaufenthalt).

Der Betrag wird grundsätzlich jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres zwischen November 2013 und Februar 2014 direkt an den Versicherten ausbezahlt.

Für weitere Auskünfte oder bei Fragen zum Anspruch auf Prämienverbilligung steht Ihnen das Amt für Gesundheit gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Amt für Gesundheit
Cornelia Konrad
T +423 236 73 43

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