ikr: Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 26. November 2013 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) genehmigt.
Die Abänderung der Verordnung ist angezeigt, da mit Inkrafttreten der Revision des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung per 1. Januar 2014 auch die ELV als Durchführungsverordnung entsprechende Anpassungen erfahren muss. Der Sinn und Zweck der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen besteht in der Mindesteinkommenssicherung für Rentnerinnen und Rentner. Betagte, Hinterlassene und Invalide sollen demnach durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit den Rentenzahlungen der AHV bzw. IV sowie allfälligen weiteren Einnahmen aus der 2. Säule über ein ausreichendes Mindesteinkommen verfügen.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung im Bewusstsein, dass es sich bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen um ein sogenanntes Massengeschäft bei der AHV handelt, hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Krankheitskosten die bisherige administrativ aufwendige und für alle Seiten unbefriedigende Einzelkostenabrechnung durch eine nach Alterskategorien abgestufte maximale Pauschale abgelöst, welche aufgrund von Erfahrungswerten in der Verordnung festgeschrieben wird. Durch diese pauschale Abgeltung der Krankheitskosten entfällt die namentliche Aufführung einzelner Krankheitskosten in der ELV und führt somit zur Aufhebung diverser Verordnungsbestimmungen. Gleichzeitig wurde auch die Pauschale für die Geltendmachung von Versicherungsprämien neu festgelegt. Durch die beschriebenen Massnahmen reduzieren sich die finanziellen Aufwendungen im Bereich der Ergänzungsleistungen in der Grössenordnung von CHF 440'000.00 pro Jahr. Diese Entlastung betrifft zu 50% den Staat und zu 50% die Gemeinden.
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