ikr: Bericht und Antrag betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2014 den Bericht und Antrag betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Die Regierung hat in ihrem Vernehmlassungsbericht vom 18. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter vorgeschlagen, am Institut der Vermittler festzuhalten und den Stellenwert des Vermittleramtes durch bestimmte Massnahmen zu erhöhen.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und entsprechender Rücksprache mit den Gemeinden hat sich die Regierung dazu veranlasst gesehen, die derzeit vorliegenden Problemfelder mit einer gänzlichen Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter (VAG) und damit einhergehend mit der Abschaffung des Instituts des Vermittleramtes zu beheben. Mit der Aufhebung des VAG treten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Vergleichsversuch vor dem Landgericht wieder in Kraft, welche mit der Schaffung des VAG für die dem vermittleramtlichen Verfahren unterliegenden bürgerlichen Streitsachen ausser Kraft gesetzt worden sind. Diese Bestimmungen erlauben einer Partei vor Einbringung einer Klage beim Landgericht einen Vergleichsversuch zu beantragen. Dieser Vergleichsversuch kann ohne grosse formelle Anforderungen, kurzfristig und kostengünstig initiiert werden und kommt daher der heutigen Vergleichsmöglichkeit vor dem Vermittleramt sehr nahe. Weiters sollen die bisher von den Vermittlerämtern vorgenommenen Beglaubigungen den Gemeinden zur Erledigung übertragen werden. Die Zuständigkeit für öffentliche Beurkundungen hingegen soll bei den gleichen Institutionen wie bis anhin liegen, lediglich die Zuständigkeit der Vermittler fällt folglich weg.
Mit der Aufhebung des VAG ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung weiterer Gesetze. Sowohl die Aufhebung des VAG als auch die Abänderung weiterer Gesetze soll auf den 1. Juli 2015 in Kraft treten.
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