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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Nutzung von unverzollten Firmenfahrzeugen in der EU - Neuregelung

Vaduz (ots/ikr) -

Damit in Liechtenstein zugelassene Fahrzeuge unverzollt in der EU benutzt werden dürfen, sind besondere Bestimmungen zu erfüllen. Anfang Februar 2015 passte die Europäische Kommission die entsprechenden Verordnungen erneut an, was zu einer weiteren Verschärfung dieser Vorschriften führt. Betroffen sind insbesondere Firmenfahrzeuge von in Liechtenstein oder der Schweiz ansässigen Firmen, welche Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, die ihren Wohnsitz in der EU haben.

Die Neufassung der hierfür relevanten Durchführungsverordnung (EU) 234/2015 [ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015] beschränkt die private Nutzung des Fahrzeugs ab dem 1. Mai 2015 auf Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe. Weiters wird den EU-Zollbehörden das Recht eingeräumt, zur Kontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags zu verlangen.

Das heisst, die bisher erlaubte private Nutzung eines in der EU unverzollten Beförderungsmittels als z.B. Familienfahrzeug oder für Einkaufsfahrten ist nicht mehr gestattet, auch wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und in untergeordneter Weise stattfindet.

Betroffene Personenkreise

Die Neuregelung betrifft natürliche Personen, die im Zollgebiet der EU wohnhaft sind und bei einem in Liechtenstein oder der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt sind. Neu umfasst der Begriff "beschäftigt" alle operativ tätigen Mitarbeiter eines Betriebes, ungeachtet der Stellung bzw. Position. Voraussetzung für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs ist ein Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen als Fahrzeugeigentümer, -mieter oder -mietkaufnehmer und dessen Beschäftigtem. Generell von der Firmenfahrzeugregelung ausgenommen sind weiterhin in der EU wohnhafte natürliche Personen als Einzelunternehmer mit einer in Liechtenstein oder Schweiz gelegenen Betriebsstätte.

Was ist zu tun?

Arbeitgeber in Liechtenstein und der Schweiz sollten Arbeitsverträge mit in der EU wohnhaften Beschäftigten, denen ein in der EU unverzolltes Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, prüfen und ggf. anpassen. Grundsätzlich ist die private Nutzung für die Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nicht zwingend im Arbeitsvertrag des Beschäftigten vorzusehen. Hingegen müssen Ausmass und Umfang der beruflichen bzw. unternehmensbezogenen Nutzung des Fahrzeugs dezidiert vorgesehen und geregelt sein. Betreibt das Unternehmen einen Fahrzeug-Pool, wodurch der Beschäftigte unterschiedliche Fahrzeuge zur Verfügung hat, ist im Arbeitsvertrag auf diesen Umstand hinzuweisen (z.B. "sämtliche Poolfahrzeuge, die sich im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebes befinden"). Eine Kopie des Arbeitsvertrags sollte immer mitgeführt werden.

Alternativ können diese Fahrzeuge selbstverständlich auch den EU-Zollbehörden zur Überführung in den zollrechtlich freien Warenverkehr zugeführt werden. Hierdurch kann das Fahrzeug auch für weitere private Fahrten im Zollgebiet der EU benutzt werden. Vorbehalten bleiben hier jedoch weitere nicht zollrechtliche Bestimmungen wie z.B. andere Abgaben und Steuern, Immatrikulation und Versicherung.

Umsetzung per 1. Mai 2015

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die entsprechende Arbeitsrichtlinie bereits angepasst. Die Umsetzung der Neuregelung erfolgt auf 1. Mai 2015. Werden unverzollte Firmenfahrzeuge entgegen den neuen Bestimmungen in der EU verwendet, kann dies empfindliche Unannehmlichkeiten und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Auskunftsstelle:

Zollamt Feldkirch Wolfurt Heinrich Vonbun T +43 5574/699-569456 heinrich.vonbun@bmf.gv.at

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft
Christian Hausmann, Leiter
T +423 236 68 80

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