ikr: Regierung genehmigt Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesundheitsgesetzes und weiterer Gesetze
Vaduz (ots/ikr) -
In ihrer Sitzung vom 25. August 2015 hat die Regierung den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesundheitsgesetzes, des EWR-Arzneimittelgesetzes und des Polizeigesetzes zu Handen des Landtags verabschiedet. Anlass für die Änderungen ist die Einführung einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen im EWR durch die Richtlinie 2010/53/EU und die dazugehörige Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU.
Die Richtlinie 2010/53/EU betrifft nur Organe, die zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmt sind, nicht die Verwendung solcher Organe zu Forschungszwecken. Sie gilt konkret für die Spende, die Beschaffung, die Testung, die Charakterisierung, den Transport und die Transplantation von Organen. Liechtenstein wird weitgehend von den in der Richtlinie 2010/53/EU vorgesehenen Verpflichtungen ausgenommen, da im Mandat des liechtensteinischen Landesspitals Organtransplantationen nicht enthalten sind und auch sonst in Liechtenstein keine Organtransplantationen stattfinden. Die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für Liechtenstein als relevant erklärten Bestimmungen betreffen unter anderem Qualitäts- und Sicherheitsaspekte bei Lebendspenden und den Schutz personenbezogener Daten. Die Anonymisierung ist zu gewährleisten. Als allgemeiner Grundsatz soll gelten, dass die Identität des Empfängers/der Empfänger dem Spender oder dessen Familie und umgekehrt nicht bekannt gegeben wird. Die für Liechtenstein relevanten Bestimmungen werden nun durch eine Abänderung des Gesundheitsgesetzes umgesetzt. Gleichzeitig werden der Grundsatz einer freiwilligen und unentgeltlichen Spende und das Verbot des Handels von Organen, Geweben und Zellen basierend auf der Richtlinie 2004/23/EG festgelegt.
Liechtenstein wird auch weitgehend von den in der Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU vorgesehenen Verpflichtungen zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten ausgenommen. Aus den oben genannten Gründen wurde lediglich festgelegt, wie zu reagieren ist, wenn es zu einem schwerwiegenden Zwischenfall oder einer unerwünschte Reaktion kommt, die mit einem aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat erhaltenen Organ in Verbindung steht.
Im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung sind auch das EWR-Arzneimittelgesetz sowie das Polizeigesetz anzupassen.
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