ikr: Lösung der Probleme bei der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung von Grenzgängern aus der Schweiz
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung genehmigt den Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in die Vaduzer Konvention. Mit der Übernahme der Verordnung, die im Verhältnis Schweiz-EU bereits seit 1. April 2012 und im EWR seit 1. Juni 2012 Anwendung findet, wird das seit Jahren mit der Schweiz erfolglos diskutierte Problem der versicherungsrechtlichen Unterstellung von Grenzgängern, die gleichzeitig in beiden Staaten arbeiten, gelöst. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der liechtensteinischen Wirtschaft. Neu gilt nun: Wird im Wohnsitzstaat eine Nebenerwerbstätigkeit von weniger als 25 % ausgeübt, so ist der Staat zuständig, in dem die Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird (75 % und mehr) und zwar für die gesamte Erwerbstätigkeit.
Die zweite wesentliche Neuerung im Verhältnis Liechtenstein-Schweiz betrifft die Erstattungsregelung zwischen den Sozialversicherungsträgern für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger. Zurzeit gilt zwischen Liechtenstein und der Schweiz die Regelung, dass Grenzgänger aus der Schweiz in Liechtenstein Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen, im Versicherungsfall aber die schweizerische Arbeitslosenversicherung leistungspflichtig wird. Durch die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entstehen der liechtensteinischen Arbeitslosenversicherung Mehrkosten, da es die Schweiz im Sinne der Gleichbehandlung aller ihrer Nachbarstaaten ablehnt, den bislang mit Liechtenstein vereinbarten Erstattungsverzicht für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger fortzuführen. Im Gegenzug hat die Übernahme der Verordnung Mehreinnahmen für sämtliche Sozialversicherungszweige zur Folge, weil parallel in beiden Staaten erwerbstätige Grenzgänger wieder vermehrt in Liechtenstein versicherungspflichtig werden.
Die Änderungen der Vaduzer Konvention sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
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