ikr: Regierung verabschiedet Stellungnahme zur Abänderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie Schaffung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2016 die Stellungnahme betreffend die Änderung des Sachenrechts und weiterer Gesetze sowie der Schaffung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden verabschiedet.
Anlässlich der ersten Lesung des Bericht und Antrags am 13. Mai 2016 hat sich der Landtag positiv über die Regierungsvorlage geäussert. In Bezug auf die Teilrevision des Sachenrechtes wurde insbesondere die Einführung des Register-Schuldbriefes und die damit einhergehende Modernisierung und Erleichterung für die Praxis wohlwollend aufgenommen. Auch die Wiederaufnahme der Bestimmungen zu den vertraglichen Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten ins Sachenrecht, die Aufhebung der Bestimmungen zur Gült, die Ausweitung des Kreises der Besteller sowie die Verlängerung der Eintragungsfrist beim Bauhandwerkerpfandrecht und die Einführung eines zeitgemässen Bodeninformationssystems für das Amt für Justiz wurden begrüsst. Nebst den zahlreichen sachenrechtlichen Schwerpunkten wurde auch die Schaffung des Gesetzes über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden befürwortet, wobei speziell die Abschaffung der Gemeindeschätzungskommissionen als positiv erachtet wurde.
Zu einigen Bestimmungen wurden auch Fragen aufgeworfen. Diese Fragen werden, soweit sie im Zuge der ersten Lesung im Landtag nicht oder nicht abschliessend erörtert werden konnten, in der Stellungnahme beantwortet. Unter anderem erläutert die Stellungnahme die Dauer der absoluten Verwirkungsfristen von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten seit der Vormerkung im Grundbuch. Im Gegensatz zur Vorlage im Bericht und Antrag ist neu im Gesetz keine Maximaldauer mehr für die Vormerkung vorgesehen. Stattdessen sollen Vorkaufs- und Rückkaufsrechte mit Ablauf von 25 Jahren und Kaufsrechte mit Ablauf von 10 Jahren seit der Vormerkung erlöschen, wenn diesbezüglich im Vertrag nichts anderes geregelt wurde. Vertraglich kann von den Parteien jedoch auch eine längere Frist vereinbart werden.
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