Neues Modell einer Mindestvergütung für Photovoltaikanlagen - Regierung verabschiedet Bericht und Antrag über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer letzten Sitzung den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Das neue Fördermodell führt bewährte Elemente fort und berücksichtigt die aktuelle Entwicklung von Markt, Technik und Regulierung im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere der Photovoltaik. Der Ausbau der Photovoltaik ist eine der wesentlichen Massnahmen der Energiestrategie 2030.
Aktuell gibt es drei unterschiedliche Fördermodelle, mit und ohne feste Einspeisevergütung. Im Jahr 2021 haben bereits 85% der Anlagenersteller die höhere Investitionsförderung von 650 CHF/kWp gewählt und dafür auf eine garantierte Einspeisevergütung verzichtet. Die Stromvergütung richtet sich bei dieser Option nach dem Marktpreis.
Investitionsförderung für PV-Anlagen erfolgreich und bleibt bestehen
Die im Energieeffizienzgesetz (EEG) enthaltene feste Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen ist befristet und läuft Ende 2022 aus. Die bestehende Investitionsförderung für PV-Anlagen ist davon nicht betroffen und soll auch über das Jahr 2022 hinaus weiter ausgerichtet werden. Den unterschiedlichen Investitionskosten für Anlagen auf Neubauten und bestehenden Bauten soll neu durch unterschiedlich hohe Investitionsförderungen Rechnung getragen werden.
Neue Mindestvergütung für eingespiesenen Strom aus Photovoltaikanlagen
Planungssicherheit, eine kurze Amortisationsdauer und Verständlichkeit des Fördersystems sind für Bauwillige wichtige Anreize, um in eine Anlage zu investieren. Deshalb soll mit der Gesetzesanpassung die Grundlage für eine Mindestvergütung für ins Netz eingespiesenen Strom aus Photovoltaikanlagen geschaffen werden. Das Gesetz sieht eine Mindestvergütung zwischen 4 bis 8 Rappen pro Kilowattstunde vor, die konkrete Höhe wird von der Regierung per Verordnung festgelegt Unter Berücksichtigung der Weiterbetriebskosten für ältere Anlagen soll die Mindestvergütung aktuell auf 6 Rappen pro Kilowattstunde festgelegt werden.
Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, die Mindestvergütung auf andere erneuerbare Stromerzeugungen wie Kleinwasserkraft, Biomasse oder Windenergie anzuwenden.
Wiederförderung nach 20 Jahren
Photovoltaikanlagen wurden in Liechtenstein erstmals 1996 über das Energiespargesetz gefördert. Einige Anlagen von damals liefern noch heute Strom, was zeigt, dass Photovoltaikanlagen 25 bis 30 Jahre zuverlässig Strom liefern können. Die ersten Anlagen kommen nun an das Ende ihrer Lebensdauer. Nach dem heute geltenden Gesetz dürfen Förderbeiträge für Massnahmen nur einmal ausgerichtet werden. Damit bestehende Anlagen durch neue ersetzt werden können, sollen künftig Förderbeiträge nach Ablauf einer ordentlichen Lebensdauer von 20 Jahren möglich sein.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.
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