Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
BUWAL-Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen
Bern (ots)
Dieselruss von Baumaschinen bleibt im Filter hängen
Der Ausstoss von Luftschadstoffen auf Baustellen wird reduziert. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) setzt auf den 1. September 2002 eine Richtlinie in Kraft, welche die Reduktion von Luftschadstoffen auf Baustellen zum Ziel hat. Sie sieht unter anderem die Ausrüstung von Baumaschinen auf Grossbaustellen mit Partikelfiltern vor. Damit lässt sich der Ausstoss von krebserregendem Dieselruss sowohl bei neuen als auch bei älteren Maschinen um mehr als 90 Prozent reduzieren. Das BUWAL berücksichtigt die Anliegen der Bauwirtschaft und nimmt kleine Baumaschinen und kleine Baustellen von der Filterpflicht aus.
25 Prozent des in der Schweiz ausgestossenen Dieselrusses stammt von Baumaschinen. Dieselruss besteht aus feinsten Partikeln, die beim Atmen tief in die Lunge eindringen und krebserzeugend sind. Gestützt auf die geänderte Luftreinhalte-Verordnung aus dem Jahr 1998 erlässt das BUWAL Richtlinien, die auf Baustellen den Ausstoss dieser Feinstpartikel und anderer Schadstoffe deutlich reduzieren sollen. Von der übermässigen Belastung durch gesundheitsgefährdende Feinstpartikel sind 60 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer betroffen.
Keine Filterpflicht für kleine Maschinen und kleine Baustellen
Auf grossen Baustellen müssen gemäss der BUWAL-Richtlinie Dieselmotor-Baumaschinen mit Partikelfiltern ausgerüstet werden. Dies geschieht ab dem 1. September mit Übergangsfristen von ein bis drei Jahren und bringt eine Reduktion des Dieselrusses um mehr als 90 Prozent. Ausgenommen von der Filterpflicht sind kleine Baumaschinen (Leistung tiefer als 18 kW) und kleinere Baustellen: Das BUWAL reagiert damit auf entsprechende in der Vernehmlassung geäusserte Forderungen der Bauwirtschaft.
Die Richtlinie hat finanzielle Auswirkungen und stellt künftig zusätzliche technische und betrieblich-organisatorische Anforderungen an die Bauherrschaften und die Bauwirtschaft. Analysen zeigen aber, dass insbesondere die Ausrüstung der Baumaschinen mit Partikelfiltern ein sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist: Während der Einbau von Partikelfiltern die Bauwirtschaft bis 2020 zirka 1,36 Mia. Franken kostet, können bis zu diesem Zeitpunkt auf-grund dieser Massnahme rund 4 Mia. Franken an Gesundheitskosten eingespart werden.
Auf Baustellen, wo verschiedenste Arbeiten mit unterschiedlichen Techniken, Maschinen und Geräten ausgeführt werden, gelangen nicht nur Dieselruss, sondern auch andere Schadstoffe in die Umgebungsluft. Um auch diese Emissionen so tief wie möglich zu halten, zeigt das BUWAL in der neuen Richtlinie, welche Massnahmen künftig auf den Baustellen zu treffen sind. Vorgeschrieben werden Basismassnahmen, die auf allen Baustellen gelten. Grosse Baustellen unterliegen zusätzlichen spezifischen Massnahmen.
Zu den Basismassnahmen gehört unter anderem das Feuchthalten von staubenden Materialien beim Umschlag und bei der Lagerung, die Verwendung von Gussasphalten und Bitumenbahnen mit geringer Rauchungsneigung, die Verwendung emissionsarmer Sprengstoffe, die regelmässige Wartung von Maschinen und Geräten, der Einbezug der Luftreinhaltung in die Bauplanung und Submission, oder die Schulung des Baupersonals. Zusätzliche spezifische Massnahmen für grosse Baustellen sind beispielsweise die Abdeckung von Förderbändern, der Einsatz von Maschinen und Geräten mit Partikelfiltersystemen oder der Einbau von Schmutzschleusen (z.B. Radwaschanlagen) bei Baustellenausfahrten.
Der Entwurf zur Baurichtlinie Luft des BUWAL wurde zusammen mit Vertretern von Kantonen (Umweltschutz- und Baubehörden), des Schweizerischen Baumeisterverbandes SBV und der Gruppe der Schweizer Bauindustrie SBI einer gründlichen Überarbeitung unterzogen, bevor er in der zweite Hälfte 2001 in eine breite Vernehmlassung bei den betroffenen Kreisen geschickt wurde. Die zahlreichen eingegangenen Änderungsvorschläge sind so weit als möglich in die Richtlinie aufgenommen worden.
Die Richtlinie tritt auf 1. September 2002 in Kraft. Sie richtet sich an die kantonalen und städtischen Behörden, welche mit dem Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung betraut sind, und ergänzt die bereits bestehenden Umweltvorschriften für Baustellen.
Kontakt:
BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Pressedienst
Bruno Oberle
Vizedirektor BUWAL
Tel. +41/31/322'24'94
Anton Stettler
Sektionschef Industrie und Gewerbe
Abteilung Luftreinhaltung und NIS
BUWAL
Tel. +41/31/322'93'66
Die Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen» ist abrufbar
unter
http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschrifte
n/industrie_gewerbe/index.html
Wie wird gross und klein definiert?
Die Einteilung in kleine Baustellen (mit Basismassnahmen) und
Grossbaustellen (mit zusätzlichen spezifischen Massnahmen) wird wie
folgt vorgenommen: Auf dem Land gilt eine Baustelle als gross, wenn
sie entweder mehr als eineinhalb Jahre besteht, über 10'000
Quadratmeter gross ist, oder wenn sie Kubaturen von mehr als 20'000
Kubikmeter umfasst.
Eine grosse Baustelle in Agglomerationen und innerstädtischen
Gebieten dauert entweder mehr als ein Jahr, weist eine Fläche mit
mehr als 4000 Quadratmeter auf oder umfasst Kubaturen von mehr als
10'000 Kubikmetern. Die Baurichtlinie Luft wird künftig bei
Grossbauvorhaben Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein.