Freizügigkeitsabkommen bringt Änderungen im Personenverkehr
Luzern (ots)
Am 1. Juni 2002 tritt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA in Kraft. Das Abkommen über den freien Personenverkehr regelt sowohl die Einreise und den Aufenthalt der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU/EFTA in der Schweiz als auch der Schweizer in der EU/EFTA. Der freie Personenverkehr wird schrittweise eingeführt.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin beschränkt. Diese arbeitsmarktlichen Beschränkungen werden aber stufenweise abgebaut.
Während der ersten zwei Jahre gelten wie bis anhin der Vorrang inländischer Arbeitskräfte sowie die Überprüfung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Während den ersten fünf Jahren müssen zudem die Kontingente (Höchstzahlen) eingehalten werden.
Für EU/EFTA-Bürger in der Schweiz und für Schweizer in der EU/EFTA gelten nach der Zulassung die gleichen Lebens- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende
Sie haben in der Schweiz - unter Vorbehalt der Regelungen während der Übergangsfrist - das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie haben zudem die folgenden Rechte: freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes, freier Berufs- und Stellenwechsel und das Recht auf Familiennachzug. EU/EFTA-Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligungen für "Saisonniers" gibt es nicht mehr) müssen in Zukunft nach Ablauf ihrer Bewilligung die Schweiz nicht mehr verlassen, sondern können ohne Unterbrechung des Aufenthalts eine neue Stelle suchen.
Nichterwerbstätige
Rentner und Studierende haben als Nichterwerbstätige unmittelbar mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens - d.h. ohne Übergangsfrist - ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie gegen Unfall und Krankheit versichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Wegfall des Saisonnierstatuts
Das Saisonnierstatut fällt unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Abkommens weg; bereits anwesende Saisonniers und auch Kurzaufenthalter sind deshalb nicht mehr gezwungen, nach Ablauf ihrer Bewilligung aus der Schweiz auszureisen.
EU/EFTA-Bürger, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben ein Recht auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer Bewilligung. Die nach altem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig. Erst auf Ablauf der bisherigen Bewilligungen werden EU/EFTA-Bewilligungen ausgestellt. Dennoch profitieren EU/EFTA-Angehörige auch mit altrechtlichen Bewilligungen mit Inkrafttreten des Abkommens unmittelbar von den zusätzlichen Rechten, insbesondere bezüglich der geografischen und beruflichen Mobilität und geniessen volle Inländergleichbehandlung.
Familiennachzug
Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens können alle EU/EFTA-Angehörigen ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen lassen, sofern sie über eine angemessene Wohnung verfügen. Die im Familiennachzug eingereisten Personen haben Anspruch auf eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.
Regelung für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige
Die revidierte Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), die weiterhin bei Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen zur Anwendung kommt, tritt ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft. Auf die Rechtsstellung der Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen hat das Inkrafttreten des Freizuügikeitsabkommens allerdings keinen Einfluss.
Kontakt:
Max Plüss
Chef des Amtes für Migration
Tel. +41/41/228'60'14
mailto:max.pluess@lu.ch
Walter Haas
Abteilungsleiter
Tel. +41/41/228'60'37
mailto:walter.haas@lu.ch