Revision des kantonalen Gesetzes über die Strafprozessordnung: Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes bei häuslicher Gewalt; Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens
Luzern (ots)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 2003 das Postulat Ruth Keller und Mit. über die Häusliche Gewalt für erheblich erklärt. Im Postulat wurde unter anderem gefordert, dass Personen, die Gewalt in der Familie ausüben, hart bestraft werden, und dass bei gewaltsamen Übergriffen eine Wegweisung der gewalttätigen Person erfolgt.
Mit der Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes soll ein neues Instrument gegen die häusliche Gewalt eingeführt werden. Die gewalttätige Person soll aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und ihr soll die Rückkehr für maximal 12 Tage vorübergehend verboten werden.
Der Runde Tisch des Luzerner Interventionsprojekts gegen häusliche Gewalt (LîP), unter der Leitung von Regierungsrätin Margrit Fischer-Willimann, hatte bereits im November 2001 einstimmig beschlossen, die im Kantons St. Gallen lancierte Wegweisung auch im Kanton Luzern weiterzuverfolgen und umzusetzen. Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde von den Teilnehmenden am Runden Tisch geprüft und genehmigt.
Die Wegweisung und das Betretungsverbot verfolgen drei Ziele:
- Schutz und Sicherheit der gefährdeten Person, in der Regel Frauen und Kinder, werden verbessert.
- Das Verhalten der gewalttätigen Person wird entsprechend sanktioniert.
- Der häuslichen Gewalt kann wirksam entgegengetreten werden.
Für die Anordnung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes fehlt zur Zeit die gesetzliche Grundlage. Die Wegweisung und das Betretungsverbot können nur über eine Teilrevision der Strafprozessordnung eingeführt werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im wesentlichen der Regelung des Kantons St. Gallen, der die Wegweisung und das Betretungsverbot per 1. Januar 2003 eingeführt hat.
Inskünftig soll die Polizei die Möglichkeit haben, eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen und die Rückkehr zu verbieten. Innert 48 Stunden wird die weggewiesene Person vom Amtsstatthalter einvernommen. Dieser entscheidet, ob die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert wird. Die Wegweisung kann längstens um zehn Tage verlängert werden, darf also max. 12 Tagen dauern.
Vor Verabschiedung einer Botschaft zu Handen des Grossen Rates zur Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (bei den Gemeinden, politischen Parteien und weiteren interessierten Organisationen sowie verwaltungsintern bei allen Departementen, Strafjustizbehörden und Gerichten).
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 15. April 2003.
Kontakt:
Für Auskünfte steht am
Dienstag, 18. Februar 2003,
10.00 bis 11.00 Uhr und 16.00 bis 17.00 Uhr
zur Verfügung:
Regierungsrätin Margrit Fischer-Willimann
Tel. +41/41/228'59'11