Verordnung zum Schutz des Sempachersees am 1. April rechtskräftig
Luzern (ots)
Die Schutzverordnung für den Sempachersee wird am 1. April 2003 in Kraft treten. Mit ihr sollen der Sempachersee und seine Ufer langfristig geschützt und die einzelnen Nutzungen besser als bisher gegeneinander abgegrenzt werden. Gleichzeitig hat der Regierungsrat über die gegen die Schutzverordnung erhobenen Einsprachen entschieden.
Mit der neuen Verordnung soll der biologische und landschaftliche Wert des Sempachersees und seiner Ufer langfristig erhalten bleiben, das Gebiet seine Funktion als Erholungsraum aber weiterhin erfüllen können. Die empfindlichen Tier- und Pflanzenarten will man durch neue Reservate und Ruhezonen vor Störungen besser bewahren. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Möglichkeiten für die Bevölkerung um sich zu erholen. Soweit möglich und sinnvoll, gibt es also eine Entflechtung von Naturschutz- und Erholungszonen. Gegenüber dem Entwurf wurden die Zoneneinteilung zudem vereinfacht und die Verordnungsbestimmungen zum Teil gestrafft.
Der Regierungsrat hatte die neue Verordnung im September 1999 öffentlich aufgelegt. Trotz sehr intensiver Informationstätigkeit wurden während der Auflagefrist gegen die Schutzverordnung Sempachersee rund 300 Einsprachen eingereicht. Unter diesen hatte es zahlreiche, die das gleiche Grundstück oder die gleiche Sache betrafen. Mit allen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Flächen im Uferbereich wurden Verhandlungen zum Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen geführt. Teilweise kamen dabei auch zusätzliche, freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen zu Stande. Im Rahmen der Einspracheverhandlungen konnten verschiedene Anliegen von Gemeinden, Korporationen und Verbänden aufgenommen und in der neuen Verordnung berücksichtigt werden.
Von den 250 Grundeigentümern von Privatparzellen am See zogen im Verlaufe des Verfahrens 50 ihre Einsprache zurück. Bei den Übrigen konnte auf viele Einwände nicht eingetreten werden, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren. Weitere Einsprachen wurden abgewiesen. Besonderer Wert wurde bei den Verhandlungen auf die Beratung der Grundeigentümer in Bezug auf die Pflege ihrer Uferabschnitte gelegt (Gehölzpflege, Riedwiesen, usw.). Allen Bootsbesitzern wurde gratis eine Tourismuskarte abgegeben, in der die wasserseitigen Sperrgebiete eingetragen sind.
Anlässlich der Änderung des Wasserbaugesetzes im Jahre 1992 hatte der Regierungsrat angekündigt, bei der Revision der vorliegenden Schutzverordnung sei zu prüfen, ob wichtige Gründe des Naturschutzes für einen allfälligen späteren Abbruch von Bootshäusern und Stegen sprächen. Die Überprüfung hat ergeben, dass zurzeit kaum ein nennenswerter Gewinn für die Natur zu erzielen ist, wenn Bootshäuser und Stege abgebrochen würden. Bauten und Anlagen, deren Bewilligungen nicht erneuert werden können, werden also bis auf weiteres, gestützt auf das Wasserbaugesetz, geduldet.
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Urs Meyer
Vorsteher Amt für Natur und Landschaftsschutz
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