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Staatskanzlei Luzern

Verordnung zum Schutz des Sempachersees am 1. April rechtskräftig

Luzern (ots)

Die Schutzverordnung für den Sempachersee wird am
1. April 2003 in Kraft treten. Mit ihr sollen der Sempachersee und
seine Ufer langfristig geschützt und die einzelnen Nutzungen besser
als bisher gegeneinander abgegrenzt werden. Gleichzeitig hat der
Regierungsrat über die gegen die Schutzverordnung erhobenen
Einsprachen entschieden.
Mit der neuen Verordnung soll der biologische und landschaftliche
Wert des Sempachersees und seiner Ufer langfristig erhalten bleiben,
das Gebiet seine Funktion als Erholungsraum aber weiterhin erfüllen
können. Die empfindlichen Tier- und Pflanzenarten will man durch neue
Reservate und Ruhezonen vor Störungen besser bewahren. Gleichzeitig
entstehen zusätzliche Möglichkeiten für die Bevölkerung um sich zu
erholen. Soweit möglich und sinnvoll, gibt es also eine Entflechtung
von Naturschutz- und Erholungszonen. Gegenüber dem Entwurf wurden die
Zoneneinteilung zudem vereinfacht und die Verordnungsbestimmungen zum
Teil gestrafft.
Der Regierungsrat hatte die neue Verordnung im September 1999
öffentlich aufgelegt. Trotz sehr intensiver Informationstätigkeit
wurden während der Auflagefrist gegen die Schutzverordnung
Sempachersee rund 300 Einsprachen eingereicht. Unter diesen hatte es
zahlreiche, die das gleiche Grundstück oder die gleiche Sache
betrafen. Mit allen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Flächen
im Uferbereich wurden Verhandlungen zum Abschluss von
Bewirtschaftungsvereinbarungen geführt. Teilweise kamen dabei auch
zusätzliche, freiwillige Bewirtschaftungsvereinbarungen zu Stande. Im
Rahmen der Einspracheverhandlungen konnten verschiedene Anliegen von
Gemeinden, Korporationen und Verbänden aufgenommen und in der neuen
Verordnung berücksichtigt werden.
Von den 250 Grundeigentümern von Privatparzellen am See zogen im
Verlaufe des Verfahrens 50 ihre Einsprache zurück. Bei den Übrigen
konnte auf viele Einwände nicht eingetreten werden, da sie nicht
Gegenstand dieses Verfahrens waren. Weitere Einsprachen wurden
abgewiesen. Besonderer Wert wurde bei den Verhandlungen auf die
Beratung der Grundeigentümer in Bezug auf die Pflege ihrer
Uferabschnitte gelegt (Gehölzpflege, Riedwiesen, usw.). Allen
Bootsbesitzern wurde gratis eine Tourismuskarte abgegeben, in der die
wasserseitigen Sperrgebiete eingetragen sind.
Anlässlich der Änderung des Wasserbaugesetzes im Jahre 1992 hatte
der Regierungsrat angekündigt, bei der Revision der vorliegenden
Schutzverordnung sei zu prüfen, ob wichtige Gründe des Naturschutzes
für einen allfälligen späteren Abbruch von Bootshäusern und Stegen
sprächen. Die Überprüfung hat ergeben, dass zurzeit kaum ein
nennenswerter Gewinn für die Natur zu erzielen ist, wenn Bootshäuser
und Stege abgebrochen würden. Bauten und Anlagen, deren Bewilligungen
nicht erneuert werden können, werden also bis auf weiteres, gestützt
auf das Wasserbaugesetz, geduldet.

Kontakt:

Urs Meyer
Vorsteher Amt für Natur und Landschaftsschutz
Tel. +41/41/228'58'07
E-Mail: urs.meyer@lu.ch

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