Wilihof, Triengen und Kulmerau auf Fusionskurs
Luzern (ots)
Wilihof, Triengen und Kulmerau werden am 22. September 2003 über die Fusion abstimmen. Der Vertrag ist geschrieben, Finanzen, Reorganisation und viele weitere Details sind geklärt, die Verhandlungen mit dem Kanton sind abgeschlossen. Am vergangenen Montag wurde nun die Bevölkerung orientiert.
Der Fusionsvertrag regelt das Zusammengehen der drei Gemeinden. Danach schliessen sich die bisherigen Gemeinden Wilihof und Kulmerau auf den 1. Januar 2005 als Ortsteile Wilihof und Kulmerau der fusionierten Gemeinde Triengen an. Die vereinigte Gemeinde Triengen übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten sowie das Vermögen samt Aktiven und Passiven der bisherigen Gemeinden Kulmerau und Wilihof.
Der Gemeinderat der fusionierten Gemeinde Triengen besteht weiterhin aus 5 Mitgliedern. Nach der Fusion wird es nur noch eine Schulpflege und eine Rechnungskommission geben, wobei allgemein der Wunsch besteht, dass die Gemeindeteile in den Kommissionen in angemessener Form vertreten sein werden. Die Amtsdauer der bisherigen Behörde- und Kommissionsmitglieder wird, soweit die Gemeindeversammlungen am 22. September 2003 zustimmen, bis Ende 2004 verlängert.
Das Gesetz zum Finanzausgleich des Kantons Luzern sieht vor, dass den Gemeinden, die sich bis zum 1. Januar 2009 vereinigen, aus der Fusion kein Nachteil entsteht. Aus diesem Grund bezahlt der Kanton 2.05 Mio. Franken an die Fusion: In erster Linie für den Ausgleich der Pro-Kopf-Verschuldung zwischen Kulmerau/ Wilihof und der Gemeinde Triengen sowie zur Verhinderung einer Quersubventionierung bei der Abwasserbeseitigung und für einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Fusion. Der Regierungsrat hat zudem allen fusionswilligen Gemeinden zugesichert, dass das heutige Kantonsstrassennetz wegen Gemeindereformen und Fusionen nicht verkleinert wird. Das Kantonsstrassennetz werde aus diesen Gründen dem Grossen Rat, der dafür abschliessend zuständig ist, nicht zur Änderung beantragt. Diese Haltung stiess im Übrigen im Grossen Rat bei der Beantwortung einer Interpellation auf keinen Widerspruch.