Teilrevision Strafprozessordnung geht in die Vernehmlassung
Luzern (ots)
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement gibt den Entwurf einer Teilrevision zur Strafprozessordnung, mit welcher die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren in die Strafprozessordnung überführt wird, in die Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision zur kantonalen Strafprozessordnung zur Vernehmlassung freigegeben. Der Entwurf wurde unter Führung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes von einer Projektgruppe bestehend aus Vertretern des Obergerichtes, der Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter und Amtsstatthalter, der Jugendanwaltschaft und der Verwaltungsgerichtes erarbeitet. Mit der Teilrevision soll die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2004 inhaltlich in die Strafprozessordnung aufgenommen werden.
Nach der geltenden Fassung der kantonalen Strafprozessordnung leitet der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung und schliesst diese mit einer Strafverfügung ab, wenn diese auf höchstens drei Monate Freiheitsentzug lautet. Ist das Kriminalgericht für die Behandlung der strafbaren Handlung zuständig, so überweist er den Fall dem Staatsanwalt, der dann die Anklage erhebt. Nimmt der Angeschuldigte die Strafverfügung nicht an und ist das Amtsgericht oder das Obergericht für die Behandlung zuständig, stellt er einen schriftlichen Antrag über Schuld, Strafe und Massnahmen. Im Weiteren entscheidet der Amtsstatthalter im Rahmen des Untersuchungsverfahrens auch über die Anordnung von Untersuchungshaft.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtes vom 2. November 2004 darf der Amtsstatthalter nicht im gleichen Fall die Untersuchung leiten, eine Haft anordnen und bei einem Gericht die Anklage erheben.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtes hat der Regierungsrat mit Verordnung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass der Amtsstatthalter unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichtes den Fall an die Staatsanwaltschaft überweist, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde. In diesem Fall erhebt der Staatsanwalt beim sachlich zuständigen Gericht Anklage. Hat der Amtsstatthalter Haftbefehle oder Haftverfügungen zu erlassen bzw. Haftentlassungsgesuche zu prüfen, dann entscheidet er als unabhängige, weisungsungebundene richterliche Behörde.
Mit der Überführung der Verordnung des Regierungsrates vom 21. Dezember 2004 in die kantonale Strafprozessordnung kann der vom Bundesgericht gerügte Mangel behoben werden. Die Einführung der Institution Haftrichter wäre innert der Geltungsdauer der Notverordnung bis Ende 2006 nicht realisierbar gewesen. Mit den bestehenden Strukturen im Strafprozessrecht im Kanton Luzern wäre sie zudem nicht mehr zu verkraften gewesen und sie würde einen Aufwand verursachen, welcher deutlich teurer ausfallen würde. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in rund fünf bis sechs Jahren eine schweizerische Strafprozessordnung die kantonale Strafprozessordnung ablösen wird. Auf diesen Zeitpunkt wird die Organisationsstruktur bei der Strafverfolgung ohnehin neu diskutiert werden müssen.
Die Vernehmlassung dauert bis 21. Dezember 2005. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf dem Internet unter http://www.lu.ch/index/justiz_sicherheit/jsd_projekte_themen/haftrich ter.htm abrufbar.
Kontakt:
Peter Emmenegger, Justiz- und Sicherheitsdepartement
Tel.: +41/41/228'59'16
E-Mail: peter.emmenegger@lu.ch