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Staatskanzlei Luzern

Integrationsvereinbarung - Projekt beim Justiz- und Sicherheitsdepartement gestartet

Luzern (ots)

Mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am 1.
Januar 2008 wird ein neues Integrationsinstrument zur Verfügung
stehen: die Integrationsvereinbarung. Beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ist deshalb ein Projekt
gestartet worden mit dem Ziel, ein Konzept für die Anwendung der
Integrationsvereinbarung im Kanton Luzern zu erstellen. Damit sollen
wesentliche Impulse für die Förderung der Integration gegeben werden.
Das am 24. September 2006 in einer Volksabstimmung angenommene
Ausländergesetz (AuG) verfügt über ein Integrationskapitel. Darin
wird der Integration - verstanden im Sinne eines chancengleichen
Zugangs der Migrantinnen und Migranten zu den wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Bereichen unserers Landes - ein bedeutender
Stellenwert für eine erfolgreiche Migrationspolitik beigemessen. Der
Grad der Integration ist ein wichtiges Kriterium beim Zugang zum
Arbeitsmarkt, generell bei der Bewilligungserteilung wie auch bei
ausländerrechtlichen Entscheiden.
Um den Integrationsbemühungen mehr Nachdruck zu verleihen und eine
höhere Verbindlichkeit zu erzielen, können ab 2008 neu
Integrationsvereinbarungen mit einzelnen Migrantinnen und Migranten
abgeschlossen werden.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement will von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, dabei aber sorgfältig und differenziert vorgehen.
Die Sache ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint und
es sind eine ganze Reihe von Fragen zu klären.
Was soll die Integrationsvereinbarung genau enthalten wie wird die
Zielgruppe definiert? Neben dem Besuch von Sprachkursen sind auch
Integrationskurse denkbar, oder weitere Ziele wie regelmässige
Elternkontakte zur Schule. Das Erlernen der Sprache ist
unbestrittenermassen ein zentrales Element für die Integration, aber
nicht das einzige. Dann stellt sich die Frage nach den
Bewertungskriterien für die Erreichung der festgesetzten Ziele. Und
wie soll vorgegangen werden, wenn die Zielerreichung verfehlt wird?
Im Weiteren ist eine Vereinbarung eine gegenseitige Angelegenheit.
Wenn etwas gefordert wird, muss die angesprochene Person auch ein
entsprechendes, niveaugerechtes Angebot zur Verfügung haben, was
inbesondere für Lernungewohnte von Bedeutung ist. Wo dieses heute
noch fehlt, sind Anstrengungen zu unternehmen, um es künftig
bereitstellen zu können. Ein gewichtiger Punkt ist zudem die Regelung
der Finanzierung. Wie stark wollen Kanton und Gemeinden den Zugang zu
den geforderten Sprach- und Integrationskursen erleichtern, auch mit
finanziellen Anreizen? Diese Fragen werden jetzt
departementsübergreifend und unter Einbezug der Gemeinden geklärt.
Offen ist zur Zeit noch die Form der rechtlichen Grundlage. Um dem
AuG gerecht zu werden, genügt es einstweilen, im kantonalen Gesetz
über die Niederlassung und den Aufenthalt die Zuständigkeiten zu
regeln. Ein kantonales Integrationsgesetz ist nach den gegenwärtigen
Erkenntnissen nicht zwingend, da die rechtlichen Grundlagen durch die
Bundeserlasse (Gesetz und Verordnung) gegeben sind. Es werden jedoch
verschiedene Rechtsetzungsvarianten vertieft geprüft mit dem Ziel,
eine solide Grundlage für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung
zu schaffen.
Mit dem Instrument der Integrationsvereinbarung kann mehr
Nachdruck und mehr Verbindlichkeit in der Integrationsförderung
erreicht werden. Ziel des vom Justiz- und Sicherheitsdepartement
gestarteten Projekts ist aber auch ein kreativer Umgang mit diesem
Instrument. Neben behördlichem Druck sind Anreize zu schaffen, sollen
die zugezogenen Menschen motiviert und in einem partnerschaftlichen
Ansatz Ziele vereinbart werden.

Kontakt:

Regierungsrätin
Yvonne Schärli-Gerig
Tel.: +41/41/228'59'11
(Mittwoch 18. Juli 07, 16.00 bis 17.00 Uhr)

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