Integrationsvereinbarung - Projekt beim Justiz- und Sicherheitsdepartement gestartet
Luzern (ots)
Mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 wird ein neues Integrationsinstrument zur Verfügung stehen: die Integrationsvereinbarung. Beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern ist deshalb ein Projekt gestartet worden mit dem Ziel, ein Konzept für die Anwendung der Integrationsvereinbarung im Kanton Luzern zu erstellen. Damit sollen wesentliche Impulse für die Förderung der Integration gegeben werden.
Das am 24. September 2006 in einer Volksabstimmung angenommene Ausländergesetz (AuG) verfügt über ein Integrationskapitel. Darin wird der Integration - verstanden im Sinne eines chancengleichen Zugangs der Migrantinnen und Migranten zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen unserers Landes - ein bedeutender Stellenwert für eine erfolgreiche Migrationspolitik beigemessen. Der Grad der Integration ist ein wichtiges Kriterium beim Zugang zum Arbeitsmarkt, generell bei der Bewilligungserteilung wie auch bei ausländerrechtlichen Entscheiden.
Um den Integrationsbemühungen mehr Nachdruck zu verleihen und eine höhere Verbindlichkeit zu erzielen, können ab 2008 neu Integrationsvereinbarungen mit einzelnen Migrantinnen und Migranten abgeschlossen werden.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement will von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dabei aber sorgfältig und differenziert vorgehen. Die Sache ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint und es sind eine ganze Reihe von Fragen zu klären.
Was soll die Integrationsvereinbarung genau enthalten wie wird die Zielgruppe definiert? Neben dem Besuch von Sprachkursen sind auch Integrationskurse denkbar, oder weitere Ziele wie regelmässige Elternkontakte zur Schule. Das Erlernen der Sprache ist unbestrittenermassen ein zentrales Element für die Integration, aber nicht das einzige. Dann stellt sich die Frage nach den Bewertungskriterien für die Erreichung der festgesetzten Ziele. Und wie soll vorgegangen werden, wenn die Zielerreichung verfehlt wird?
Im Weiteren ist eine Vereinbarung eine gegenseitige Angelegenheit. Wenn etwas gefordert wird, muss die angesprochene Person auch ein entsprechendes, niveaugerechtes Angebot zur Verfügung haben, was inbesondere für Lernungewohnte von Bedeutung ist. Wo dieses heute noch fehlt, sind Anstrengungen zu unternehmen, um es künftig bereitstellen zu können. Ein gewichtiger Punkt ist zudem die Regelung der Finanzierung. Wie stark wollen Kanton und Gemeinden den Zugang zu den geforderten Sprach- und Integrationskursen erleichtern, auch mit finanziellen Anreizen? Diese Fragen werden jetzt departementsübergreifend und unter Einbezug der Gemeinden geklärt.
Offen ist zur Zeit noch die Form der rechtlichen Grundlage. Um dem AuG gerecht zu werden, genügt es einstweilen, im kantonalen Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt die Zuständigkeiten zu regeln. Ein kantonales Integrationsgesetz ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht zwingend, da die rechtlichen Grundlagen durch die Bundeserlasse (Gesetz und Verordnung) gegeben sind. Es werden jedoch verschiedene Rechtsetzungsvarianten vertieft geprüft mit dem Ziel, eine solide Grundlage für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung zu schaffen.
Mit dem Instrument der Integrationsvereinbarung kann mehr Nachdruck und mehr Verbindlichkeit in der Integrationsförderung erreicht werden. Ziel des vom Justiz- und Sicherheitsdepartement gestarteten Projekts ist aber auch ein kreativer Umgang mit diesem Instrument. Neben behördlichem Druck sind Anreize zu schaffen, sollen die zugezogenen Menschen motiviert und in einem partnerschaftlichen Ansatz Ziele vereinbart werden.
Kontakt:
Regierungsrätin
Yvonne Schärli-Gerig
Tel.: +41/41/228'59'11
(Mittwoch 18. Juli 07, 16.00 bis 17.00 Uhr)