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Staatskanzlei Luzern

Luzerner Justizkommission gegen Genehmigungspflicht bei verdeckten Fahndungen

Luzern (ots)

Die Justizkommission der Luzerner Kantonsrates lehnt im Vorfeld von Straftaten grossmehrheitlich die Genehmigungspflicht bei verdeckten Fahndungen durch die Luzerner Polizei ab. Sie folgt damit dem Vorschlag des Regierungsrates, wonach nur die verdeckten Ermittlungen durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen sind.

Die Kommission Justiz und Sicherheit des Kantonsrates (Vorsitz Armin Hartmann, SVP, Schlierbach) hat eine Änderung des Gesetzes über die Luzerner Polizei betreffend verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahndung im Vorfeld von Strafverfahren vorberaten.

Anfang 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten, und das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung wurde aufgehoben. Die verdeckte Ermittlung ist seither nur noch bei Verdacht auf eine bereits begangene Straftat und damit im Rahmen eines Strafverfahrens vorgesehen. Damit die Polizei zur Verhinderung einer Straftat bereits im Vorfeld eines Strafverfahrens verdeckt tätig werden kann, ist eine klare gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht zu schaffen.

Von Bedeutung sind verdeckte Operationen der Polizei insbesondere bei Chatroom-Ermittlungen und bei Drogendelikten. Im Gesetz über die Luzerner Polizei wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Polizei bereits im Vorfeld eines Strafverfahrens verdeckt tätig werden kann. Die Definition von verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung und das anwendbare Verfahren orientieren sich an der laufenden Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung beschränkt sich aber auf das Strafverfahren. Für die Gesetzgebung im Vorfeld von Strafverfahren sind die Kantone zuständig.

Genehmigungspflicht?

Der Regierungsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Luzerner Polizei und der Staatsanwaltschaft vor, dass die verdeckte Fahndung als niederschwellige Form von verdeckten polizeilichen Operationen keiner richterlichen Genehmigung bedarf. Die verdeckte Ermittlung hingegen muss vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden und ist nur bei hinreichenden Anzeichen auf besonders schwere Straftaten zulässig. Beide Arten von verdeckten polizeilichen Operationen dienen der Erkennung und Verhinderung von Straftaten.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat in seiner Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass auch die verdeckte Fahndung tief in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreifen kann und daher hinsichtlich der Verhältnismässigkeit durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden sollte. Diese Haltung fand auch bei einer Kommissionsminderheit Gehör, doch lehnte die Kommission einen entsprechenden Änderungsantrag grossmehrheitlich ab. Die Polizei soll bei niederschwelligen verdeckten Einsätzen vor einer Straftat nicht durch administrativen Aufwand behindert werden. Die Tätigkeit der Polizei müsse im Übrigen immer verhältnismässig geschehen.

Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich in der Maisession beraten.

Kontakt:

Armin Hartmann
Präsident Kommission Justiz und Sicherheit
Tel.: +41/41/933'27'28

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