Bundesrat will Zusammenwirken mit Parlament optimieren
Bern (ots)
Der Bundesrat will die Zusammenarbeit mit dem Parlament bestmöglich ausgestalten und gleichzeitig eine klare Aufgabenteilung und Zuweisung der Verantwortlichkeiten vornehmen. Dabei sollen das Kollegialitätsprinzip und der Handlungsspielraum der Regierung gewahrt werden. Dies geht aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001 über ein neues Parlamentsgesetz hervor.
Das Parlamentsgesetz regelt Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesversammlung sowie deren Beziehungen zu Bundesrat und Bundesgericht. In seiner Stellungnahme befasst sich der Bundesrat den wichtigeren Vorschlägen, die in erster Linie ihn selber betreffen.
Der Bundesrat ist mit der Regelung der Informationsrechte der Ratsmitglieder und Kommissionen grundsätzlich einverstanden. Wegen des Kollegialitätsprinzips soll jedoch den parlamentarischen Aufsichtsdelegationen die Einsichtnahme in Unterlagen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen, verwehrt bleiben. Dies betrifft vor allem Dokumente des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens. Für den Fall, dass sich der Bundesrat und eine parlamentarische Kommission oder ein Ratsmitglied nicht über den Umfang der Informationsrechte einigen können, schlägt der Bundesrat neu ein obligatorisches Einigungsverfahren vor. Dieses wird vom Präsidium des Rates geleitet, dem die Kommission oder das Ratsmitglied angehört. Die Kompetenz zum endgültigen Entscheid soll beim Bundesrat verbleiben: Wenn keine Einigung zustande kommt, soll der Bundesrat einen besonderen Bericht erstatten können anstatt Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
Der Bundesrat begrüsst, dass die Frage der Unvereinbarkeit gewisser Positionen inner- oder ausserhalb der Bundesverwaltung mit einem Parlamentsmandat neu für beide Räte gleich geregelt werden soll. Auch geht er mit der Kommission grundsätzlich darin einig, dass die Unvereinbarkeit auf Personen ausgedehnt werden soll, die den Bund in gewissen Organisationen und juristischen Personen ausserhalb der Bundesverwaltung vertreten. Für die Bediensteten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung möchte er an der generellen Unvereinbarkeit festhalten, im Gegensatz zur Kommission, die vorschlägt, je nach Funktion der Bediensteten zu differenzieren.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates beabsichtigt, den parlamentarischen Organen beim Erlass von Verordnungen des Bundesrates ein umfassendes Konsultationsrecht einzuräumen. Der Bundesrat will dagegen an der geltenden Regelung des Konsultationsrechtes festhalten: Dieses Recht soll weiterhin lediglich den parlamentarischen Kommissionen zustehen und zudem nur gelten, falls die Verordnungen in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.
Die Kommission sieht neu eine verstärkte Mitwirkung des Parlaments bei wichtigen Planungen und Konzepten vor: Im Gegensatz zur heute üblichen blossen Kenntnisnahme würde das Parlament mit einfachen Bundesbeschlüssen oder Bundesbeschlüssen rechtlich verbindliche Entscheide treffen. Der Bundesrat sähe dadurch seinen Handlungsspielraum zu stark eingeschränkt. Er möchte diese Instrumente aber gezielt dort einsetzen, wo aus staatspolitischen Ueberlegungen ein Bedarf nach einer für die obersten politischen Behörden verbindlichen Planung besteht. Im Uebrigen soll die Ausübung der parlamentarischen Mitwirkung in die bestehenden Handlungsinstrumente eingebettet bleiben: Mit einer Motion kann das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilen, eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates wird die Stellungnahme des Bundesrates voraussichtlich im September behandeln.
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