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Bundesamt für Veterinärwesen

BVET: BVET: CITES-Konferenz in Santiago

(ots)

Vom 3. bis 15. November 2002 findet in Santiago, Chile die zwölfte ordentliche Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) statt. Auf der Traktandenliste stehen unter anderem über 50 Anträge zur Änderung der Anhangslisten des Übereinkommens, in denen die geschützten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind. Der Bundesrat hat heute die Position der Schweiz verabschiedet.

Das CITES-Übereinkommen ist seit dem 1. Juli 1975 in Kraft und 
gilt heute in 160 Staaten. Es hat zum Ziel, den Handel mit 
Wildtieren und -pflanzen sowie deren Produkte so zu gestalten, dass 
das Überleben der Arten nicht gefährdet wird. Die Grundhaltung der 
schweizerischen Delegation orientiert sich deshalb am Prinzip der 
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung. Massgeblich für die 
Unterstützung oder Ablehnung von Anträgen sind die Grundsätze der 
Konvention selbst, aber auch die 1994 an der neunten Konferenz 
angenommenen Kriterien. Die Kriterien nicht erfüllende, 
wissenschaftlich nicht haltbare oder lediglich emotional begründete 
Anträge sollen deshalb nicht unterstützt werden. Dasselbe gilt für 
Anträge, bei denen grosse Probleme im Vollzug voraussehbar sind 
und/oder bei welchen die internationale Staatengemeinschaft dazu 
missbraucht werden soll, Mängel im Vollzug auf nationaler Ebene 
auszubügeln. Grundsätzlich wird die Delegation alle Anträge 
befürworten, die sich aus der periodischen Überprüfung der 
Anhangslisten durch die zuständigen Komitees ergeben haben. Sie wird 
in der Regel Anträge ablehnen, die ohne Konsultation der 
Arealstaaten eingereicht wurden oder von diesen abgelehnt werden.
Botswana, Namibia und Zimbabwe sowie Südafrika (ausschliesslich 
für die Population des Krüger Nationalparks) haben Anträge 
betreffend das Management ihrer im Anhang II aufgeführten 
Populationen des Afrikanischen Elefanten eingereicht. Dabei geht es 
darum, unter genau definierten sichernden Bedingungen einen 
mengenmässig limitierten, streng kontrollierten und kanalisierten 
Handel mit Elfenbein und Häuten aus Hegeabschüssen zuzulassen. Der 
Erlös aus dem Export wird weitgehend dem Naturschutz und der 
ländlichen Bevölkerung zugute kommen. Zudem möchten Botswana und 
Namibia ebenso wie bisher Zimbabwe auch den Handel von bearbeitetem 
Elfenbein aus ihren Elefantenbeständen für «nicht kommerzielle 
Zwecke» (z.B. Touristensouvenirs) wieder aufnehmen. Die Delegation 
wird diesen Anträgen im Grundsatz zustimmen. Allerdings muss sie 
überzeugt sein, dass die Kontrollmassnahmen im speziellen für die 
Elfenbeinverarbeitungsindustrie und die Ausfuhren von bearbeitetem 
Elfenbein ausreichend und - insbesondere im Falle von Zimbabwe - 
langfristig sichergestellt sind. Die Delegation wird ausserdem die 
Ergebnisse des Treffens der Arealstaaten abwarten und für ihre 
Position berücksichtigen.
Dagegen soll der Antrag Indiens und Kenias den Afrikanischen 
Elefanten generell wieder auf dem Anhang I aufzuführen und damit die 
Beschlüsse von 1997 umzustossen, abgelehnt werden - nicht zuletzt, 
weil es Sache des Depositarstaates Schweiz wäre, eine solche 
Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beantragen. Der Schweiz ist 
aber dazu vom Ständigen Ausschuss kein solcher Auftrag erteilt 
worden.
Japan hat die Rückstufung der Zwergwalpopulation der nördlichen 
Hemisphäre und der Bryde-Wal-Population des westlichen Nordpazifiks 
vom Anhang I auf den Anhang II, verbunden mit einer Reihe 
einschränkender strenger Zusatzbedingungen, beantragt. Effektiv sind 
die biologischen Kriterien für eine Rückstufung (insbesondere in 
Bezug auf die Zwergwalpopulation) erfüllt, ebenso wie die 
erforderlichen Kriterien des «Vorsorgeprinzips». Das 
Handelspotential wird in Anbetracht der Sachlage als klein - 
jedenfalls kaum grösser als bereits heute - beurteilt. Die 
Delegation wird folglich einer Rückstufung - vorbehältlich neuer 
Fakten - zustimmen. Dies unter Hinweis darauf, dass bereits ein 
Beschluss der CITES-Vertragsstaaten vorliegt, keinen Handel für 
Exemplare von Beständen zuzulassen, welche gemäss der 
Internationalen Walfangkommission (IWC) nicht bejagt werden dürfen 
(bzw. für die ein Fangmoratorium gilt).
Die schweizerische Delegation steht unter der Leitung von Dr. 
phil. nat. Thomas Althaus, Leiter Artenschutz im Bundesamt für 
Veterinärwesen.
Für weitere Auskünfte:
Thomas Althaus, Leiter Artenschutz, Bundesamt für Veterinärwesen, 
Tel. 031 323 85 08
Robin Tickle, Chef Kommunikationsdienst EVD, Tel. 031 322 20 25
Siehe auch: 
Hintergrundinformation: 
CITES-Konferenz in Santiago (Chile) vom 3. bis 15. November 2002
unter www.bvet.admin.ch/medien-info/d/presserohstoffe/1_index.html

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