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Bundesamt für Justiz

Strafverbüssung im Heimatstaat auch ohne Einverständnis der verurteilten Person

Bern (ots)

Bundesrat genehmigt Zusatzprotokoll zum Ueberstellungsübereinkommen
Verurteilte Personen, die in ihren Heimatstaat
fliehen oder nach der Strafvollstreckung aus dem Urteilsstaat
ausgewiesen würden, müssen künftig damit rechnen, auch ohne ihr
Einverständnis ihre Strafe im Heimatstaat verbüssen zu müssen. Diese
Möglichkeit sieht das Zusatzprotokoll zum Ueberstellungsübereinkommen
des Europarats vor, das der Bundesrat am Freitag genehmigt hat. Das
Zusatzprotokoll muss nach der Unterzeichnung noch vom Parlament
genehmigt werden. Das Uebereinkommen des Europarats über die
Ueberstellung verurteilter Personen ermöglicht es ausländischen
Strafgefangenen, ihre Strafe im Heimatstaat zu verbüssen. Das
Uebereinkommen dient einem humanitären Zweck und will die
Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die Gesellschaft fördern.
Voraussetzung für eine Ueberstellung zur Strafvollstreckung im
Heimatstaat ist die Zustimmung der im Ausland verurteilten Person
sowie das Einverständnis des Urteils- und des Heimatstaates.
Die Praxis zeigt, dass in zwei Fällen, die vom Uebereinkommen
nicht abgedeckt werden, eine Uebertragung der Strafvollstreckung an
den Heimatstaat der verurteilten Person auch ohne deren
Einverständnis sinnvoll wäre:
wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren
Heimatstaat flieht und sich so der Strafverbüssung entzieht;
wenn die verurteilte Person nach der Strafverbüssung ohnehin den
Urteilsstaat verlassen muss (zum Beispiel aufgrund einer
fremdenpolizeilichen Ausweisung) und daher ein wichtiges Ziel des
Strafvollszugs, die Wiedereingliederung des Straftäters in die
Gesellschaft, nur beschränkt erfolgen kann.
Bessere Resozialisierung und Beitrag zur Entlastung
schweizerischer Strafanstalten
Aus diesem Grunde ist unter massgeblicher Beteiligung der Schweiz
ein Zusatzprotokoll zum Uebereinkommen ausgearbeitet worden. Das
Zusatzprotokoll ermöglicht es dem Urteils- und Heimatstaat, sich in
diesen zwei Fällen über die Strafvollstreckung im Heimatstaat der
verurteilten Person ohne deren Einverständnis zu einigen. Bisher
haben 10 Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert und 16 weitere
Staaten unterzeichnet (Stand: Ende April 2001). Das Zusatzprotokoll
schliesst nicht nur Lücken in der Strafvollstreckung, sondern dient
auch der Resozialisierung: Die Wiedereingliederung im Heimatstaat
wird am ehesten erreicht, wenn die verurteilte Person die Strafe
bereits im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld verbüsst. Die
Anwendung des Zusatzprotokolls sollte zudem in der Schweiz eine
Reduktion des  hohen Anteils ausländischer Strafgefangener (der heute
in einzelnen Strafanstalten bis zu 85 Prozent beträgt) sowie eine
abschreckende Wirkung auf kriminelle Ausländer ohne Wohnsitz in der
Schweiz (Kriminaltouristen) zur Folge haben.

Kontakt:

Mario-Michel Affentranger, Bundesamt für Justiz,
Tel. +41 31 322 43 42

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