Höchstzinssatz von 15 Prozent für Konsumkredite
Bern (ots)
Für Konsumkredite soll ein Zinssatz von höchstens 15 Prozent zulässig sein. Dies sieht die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vor, die das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement diese Woche in die Vernehmlassung geschickt hat.
Gemäss dem am 23. März 2001 vom Parlament verabschiedeten Konsumkreditgesetz (KKG) legt der Bundesrat den Höchstzinssatz in einer Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze. Bereits das KKG bestimmt, dass der Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten soll. Der Verordnungsentwurf präzisiert, dass der Zinssatz höchstens 15 Prozent betragen darf. Der vorgeschlagene Höchstzinssatz soll Zinsexzessen einen Riegel vorschieben. Er behindert weder die Kreditgewährung seriöser Anbieter noch führt er zu einer Verteuerung des Konsumkredits.
Die Verordnung regelt ferner die einfache und unbürokratische Kommunikation mit der «Informationsstelle für Konsumkredit», welche die Voraussetzungen für die Kreditfähigkeitsüberprüfung schafft. Die Kreditgeber melden einerseits dieser Stelle alle gewährten Konsumkredite und können andererseits deren Datenbank abrufen, um verlässliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konsumenten und Konsumentinnen zu erhalten. Zwei Anhänge bestimmen, welche Daten im Online-Abrufverfahren bearbeitet werden dürfen bzw. welche Kreditgeber zum Online-Abrufverfahren zugelassen sind und wie weit ihr Zugriff reicht. Schliesslich umschreibt die Verordnung, welche persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Gesuchsteller erfüllen müssen, um eine Bewilligung für die gewerbliche Kreditvermittlung und Kreditvergabe zu erhalten.
Besserer Schutz und einheitliche Regelung
Das revidierte Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung werden voraussichtlich am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Sie verbessern den Schutz vor übereilter und unverantwortlicher Kreditaufnahme. Konsumentinnen und Konsumenten können innert sieben Tagen von einem Konsumkreditvertrag zurücktreten. Konsumkredite dürfen nur dann gewährt werden, wenn das Einkommen der Kundschaft es erlaubt, den Kredit binnen dreier Jahre zurückzuzahlen. Kreditgeber, die sich nicht ans Gesetz halten, verlieren die Zinsen und in krassen Fällen auch das gewährte Darlehen. Überdies werden die gewerbsmässige Vergabe und Vermittlung von Konsumkrediten bewilligungspflichtig. Das neue KKG vereinheitlicht das Konsumkreditrecht und schafft damit die Voraussetzung, dass Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden können.
Kontakt:
Felix Schöbi
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'53'57