Finanzielle Hilfe an Schweizer Touristen neu geregelt
Bern (ots)
Bundesrat setzt neue Verordnung per 1. Sept. 2002 in Kraft
Der Bundesrat hat die Gewährung von Vorschüssen an Schweizer Touristen, die im Ausland in Not geraten, neu geregelt. Er hat eine neue, auf fünf Jahre befristete Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt. Da sich die Verordnung wie bisher nur auf die Bundesverfassung stützt, hat der Bundesrat zugleich das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten.
Die Verordnung legt fest, dass Schweizer Touristen, die im Ausland in Not geraten, neu einen Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses haben. Diese finanzielle Hilfe wird aber wie bisher nur als rückzahlbarer Vorschuss gewährt; Darlehen oder andere Arten von materieller Hilfe bleiben ausgeschlossen. Die Verordnung regelt klar und abschliessend, zu welchen Zwecken die Schweizer Vertretungen Vorschüsse auszahlen können: zur Finanzierung der Heimreise in die Schweiz, als Überbrückungshilfe bis zur Heimreise oder bis zur Beschaffung eigener Geldmittel sowie zur Übernahme von Spital- und Arztkosten.
Vorschüsse für Schweizer Touristen...
Auch wenn dank dem Ausbau der internationalen Geldüberweisungsmöglichkeiten immer weniger Schweizer Touristen in akute Geldnöte geraten, zahlen die Schweizer Vertretungen jährlich nach wie vor rund 100'000 Franken an Vorschüssen aus. Die Rückzahlungen erfolgen an die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer" des Bundesamtes für Justiz.
... und Fürsorgeleistungen für Auslandschweizer
Hauptaufgabe der Sektion ist die Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen oder sich seit mehr als drei Monaten im Ausland aufhalten und in Not geraten sind. Gestützt auf das Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer zahlt das BJ jährlich über sechs Millionen Franken aus.
Kontakt:
Jean-Marc Wichser
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'43'45