BJ: Vermisste Personen: den Tod feststellen oder für verschollen erklären? - Informeller Meinungsaustausch unter Gerichtsvertretern
(ots)Bern, 12.04.2005. Auf Einladung des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesamtes für Justiz haben sich am Montag Vertreter von Gerichten aus sieben Kantonen in Bern zu einem informellen Meinungsaustausch über die Abgrenzung von Todesfeststellungen und Verschollenheitserklärungen im Hinblick auf vermisste Personen nach der Tsunami-Katastrophe getroffen. Die Teilnehmer unterstützen die Bestrebungen für eine Vereinfachung des geltenden Rechts.
Die Teilnehmer gingen unter anderem der Frage nach, ob in Fällen, in denen keine Leiche gefunden worden ist, statt des komplizierten und langwierigen Verfahrens der Verschollenenerklärung eine direkte Todesfeststellung möglich ist. Zwar gab es Stimmen, die dafür plädierten, die Voraussetzungen für die Todesfeststellung etwas weniger streng zu umschreiben als dies die bisherige Praxis tut. Doch bestand Einigkeit darüber, dass sich kaum generelle Aussagen darüber lassen machen, wann eine Verschollenheitserklärung und wann eine Todesfeststellung angezeigt sei - sehr viel hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wichtig ist in jedem Fall eine gute Dokumentation der Umstände, unter denen eine Person verschwunden ist. Neben Zeugenaussagen sind auch Polizeirapporte, Buchungs- und Reiseunterlagen, Passagierlisten, allenfalls Aufzeichnungen über Telefonverkehr und anderes mehr von Bedeutung.
Das Recht vereinfachen und das Verfahren beschleunigen Die Teilnehmer unterstützen Bundesrat und Parlament in den Bestrebungen, das geltende Recht unabhängig von der Tsunami- Katastrophe zu vereinfachen und das Verfahren zu beschleunigen. Als besonders revisionsbedürftig erachten sie die Pflicht der Angehörigen, für den Fall einer Rückkehr der vermissten Person auf Jahre hinaus eine Sicherheit im Wert des empfangenen Vermögens zu leisten. Denn diese Sicherheitsleistung blockiert die Betroffenen in ihrer Handlungsfreiheit.
Weitere Auskünfte: Jacques Bondallaz, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 40 04