Teilrevision Asylgesetz: Richtungsentscheide
Bern (ots)
Der Bundesrat hat am Mittwoch Richtungsentscheide über das weitere Vorgehen bei der Teilrevision des Asylgesetzes gefällt. Diese betreffen unter anderem die Rechtsstellung der heute vorläufig Aufgenommenen, die Drittstaatenregelung, das Asylverfahren und die Beschwerdemöglichkeit an den Empfangsstellen und Flughäfen sowie das Arbeitsverbot.
Rechtsstellung der heute vorläufig Aufgenommenen
Anstelle der heutigen vorläufigen Aufnahme sollen zwei neue Status geschaffen werden. Asylsuchende, die keine anerkannten Flüchtlinge sind, die aber die Schweiz voraussichtlich nicht verlassen werden, erhalten neu eine integrative Aufnahme. Diese betrifft vor allem Personen, bei denen die Asylbehörden festgestellt haben, dass die Wegweisung aus der Schweiz völkerrechtlich unzulässig oder unzumutbar ist. Die integrative Aufnahme beinhaltet insbesondere einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem sollen in Bezug auf die Familienvereinigung grundsätzlich die gleichen Bedingungen gelten, wie für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung. Personen, die integrativ aufgenommen sind, sollen insbesondere im Erlernen einer Landessprache und in ihrer Berufsausbildung gefördert werden. Straffällige Personen sollen jedoch von der integrativen Aufnahme ausgeschlossen werden.
Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist, werden lediglich geduldet. Sie erhalten die gleiche Rechtsstellung wie die heute vorläufig Aufgenommenen.
Drittstaatenregelung
Die in der Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagene Drittstaatenregelung sieht vor, dass Asylsuchende, die sich vor der Einreichung ihres Asylgesuches in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können, in diesen Staat weggewiesen werden sollen, ohne dass auf ihr Asylgesuch eingetreten wird. Der Bundesrat soll neu die Kompetenz erhalten, sichere Drittstaaten zu bezeichnen. Als sichere Drittstaaten kommen insbesondere unsere Nachbarstaaten in Frage. Es soll aber auch Ausnahmen von der Anwendung der Drittstaatenregelung geben. So zum Beispiel, wenn eine asylsuchende Person enge Familienangehörige in der Schweiz hat.
Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten an den Empfangsstellen und an Flughäfen
Die Beschwerdemöglichkeit im beschleunigten Asylverfahren und an Flughäfen soll völkerrechtskonform ausgestaltet werden. Gegen Nichteintretensentscheide und Asyl- und Wegweisungsentscheide sollen neu einer asylsuchenden Person im beschleunigten Verfahren für die Einreichung einer Beschwerde fünf Arbeitstage zustehen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) soll in diesen Fällen grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden.
Das Flughafenverfahren soll zu einem vollständigen, beschleunigten Asylverfahren ausgebaut werden. So soll das BFF am Flughafen grundsätzlich alle Entscheide treffen können wie im Inlandverfahren. Wo es das Gesetz vorsieht, erfolgt neu eine direkte Bundesanhörung mit Hilfswerkvertretern. Mit der Zuweisungs- und der ausgedehnten Entscheidkompetenz gleicht sich das Verfahren am Flughafen jenem im Inland an.
Sofern der Vollzug der Wegweisung ab Empfangsstelle absehbar ist, soll dieser neu mit einer Ausschaffungshaft von maximal 20 Tagen gesichert werden können.
Arbeitsverbot
Der Bundesrat soll auf Gesetzesstufe die Kompetenz erhalten, ein Arbeitsverbot erlassen zu können. Dieses soll sich auf bestimmte Gruppen von Asylsuchenden beschränken und befristet sein. Der Bundesrat soll damit auf bestimmte Situationen und Krisen reagieren können. Zudem soll ebenfalls die Sekundärmigration aus anderen Aufnahmestaaten vermieden werden können.
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