BA: Erläuterungen zum Vorgehen der Bundesanwaltschaft in Zusammenhang mit der sogenannten "Türkei-Geheimdienst-Affäre"
Bern (ots)
Sprechnotiz von Bundesanwalt Valentin Roschacher:
"Ich möchte Sie hier aus erster Hand über die Vorabklärungen informieren, die die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit mutmasslichen Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in der Schweiz an die Hand genommen hat. Gegenstand unserer Vorabklärungen war die Frage, ob es in Zusammenhang mit den Umständen eines abgesagten Besuchs von EDA-Vorsteherin BR Calmy-Rey in der Türkei konkrete Hinweise auf verbotenen politischen Nachrichtendienst durch den türkischen Geheimdienst in der Schweiz gibt und ob die Bundesanwaltschaft diesbezüglich ein Strafverfahren eröffnen muss. Lassen Sie mich die Antwort gleich vorwegnehmen. Sie lautet: Nein.
Wie Ihnen bekannt ist, stellt sich die Frage nach allfälligen illegalen Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in der Schweiz aufgrund einer Publikation des Tages-Anzeiger seit vergangenem Samstag mit aktueller Dringlichkeit. Im erwähnten Artikel wird geltend gemacht, der türkische Geheimdienst es handelt sich um den MIT (Milli Istihbarat Teskilati Nationaler türkischer Nachrichtendienst) habe den Schweizer Behörden den Hinweis auf ein Treffen von BR Calmy-Rey mit einem Vertreter einer staatsfeindlichen Kurdenorganisation in Lausanne zukommen lassen. In der Publikation wird die Frage gestellt, weshalb der türkische Geheimdienst über ein Treffen einer Bundesrätin mit einem Kurden auf schweizerischem Territorium Bescheid wisse. Es wird ebenfalls gefragt, ob der türkische Geheimdienst möglicherweise eventuell von höchsten Bundesstellen geduldet Informationen durch Beschattungen und Aushorchaktivitäten in der Schweiz beschaffe, was nach Einschätzung des TA als verbotener politischer Nachrichtendienst strafbar wäre, gemäss Artikel 272 des Schweizer Strafgesetzbuchs.
Diese Fragen sind von grosser Tragweite wie auch das entsprechende Medienecho zeigt - und sie sind in der Bundesanwaltschaft entsprechend ernst genommen worden.
Die Bundesanwaltschaft hatte als unabhängige Strafverfolgungsbehörde des Bundes bis zur Publikation des Tages-Anzeiger keine Kenntnis von den geschilderten nachrichtendienstlichen bzw. bundesratsinternen Vorgängen. Letztere sind für die Strafverfolgung nicht von Interesse. Wir sind allerdings aufgrund der genannten Publikation hellhörig geworden, weil die Strafverfolgung möglicher nachrichtendienstlicher Delikte der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, also in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fällt. Wir sind auch hellhörig geworden, weil bereits eine in den Medien geäusserte Vermutung, ein ausländischer Nachrichtendienst sei in der Schweiz illegalerweise aktiv, und dies überdies gegen ein Mitglied der Landesregierung, äusserst schwer wiegt und nach einer sorgfältigen Ueberprüfung der entsprechenden Informationen verlangt.
Es ging der Bundesanwaltschaft kurz zusammengefasst darum, die Fragen zu klären, ob tatsächlich Informationen über ein Treffen von BR Calmy-Rey mit einer Drittperson in der Schweiz gezielt an den türkischen Geheimdienst gelangt sind, um was für Informationen es sich dabei handelte, aus welcher Quelle und auf welchem Weg sie an den türkischen Geheimdienst gelangten, und wer an diesem Vorgang möglicherweise beteiligt war.
Die entsprechenden Vorabklärungen haben wir unverzüglich eingeleitet und haben sie in den letzten Tagen mit Nachdruck durchgeführt. Es gilt dabei festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren mit allen Konsequenzen nicht aufgrund von Vermutungen, Gerüchten oder Medienspekulationen eröffnen kann und eröffnen darf, sondern ausschliesslich auf der Basis eines begründeten Tatverdachts. Es ging bei unseren Vorabklärungen also in erster Linie darum, die grundlegenden Informationen im Kontakt mit den beteiligten Stellen so weit zu klären, dass eine strafrechtlich saubere Würdigung der vorliegenden Informationen möglich war und über Eröffnung oder Nichteröffnung eines Strafverfahrens entschieden werden konnte. Oder anders gesagt: Bevor die Bundesanwaltschaft den Apparat der Strafverfolgung in Bewegung setzt, muss sie abklären, ob die verfahrensbegründenden Elemente, insbesondere ein konkreter Tatverdacht für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, gegeben sind.
Dies ist nun hier wie unsere Vorabklärungen ergeben haben - nicht der Fall. Die Bundesanwaltschaft wird also kein Strafverfahren eröffnen. Nun bedingt ja die Nichteröffnung eines Strafverfahrens paradoxerweise einen grösseren Erklärungsbedarf, als wenn wir sagen könnten: Die Bundesanwaltschaft ermittelt.
Wir haben unsere Vorabklärungen (die nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen zu verwechseln sind, obwohl diese Unterscheidung in der Medienberichterstattung der letzten Tage nicht klar gemacht wurde) unter anderem mit BR Calmy-Rey, mit Bundespräsident Couchepin, mit leitenden Mitarbeitenden des EDA, sowie mit leitenden Mitarbeitenden des Dienstes für Analyse und Prävention durchgeführt.
Folgendes sind die Fakten, die wir dabei festgestellt haben: BR Calmy-Rey wurde am Rande der Jahreskonferenz von SECO und DEZA am 29. August 2003 im Palais de Beaulieu in Lausanne während des Apéros nach dem offiziellen Teil von einem Mann angesprochen, der sich als Repräsentant einer kurdischen Organisation vorstellte. Es folgte ein kurzer Wortwechsel, in welchem der Mann gegenüber BR Calmy-Rey seine Besorgnis über den Gesundheitszustand des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Oecalan zum Ausdruck brachte, worauf BR Calmy-Rey ihn wie in solchen Fällen üblich auf den Weg verwies, sein Anliegen schriftlich vorzubringen. Die Information über diesen kurzen Wortwechsel gelangte in der Folge an den türkischen Geheimdienst MIT und wurde von diesem seinerseits dem Schweizerischen Inlandnachrichtendienst, dem Dienst für Analyse und Prävention zur Kenntnis gebracht. Die dem türkischen Geheimdienst offenbar vorliegenden Informationen über den Wortwechsel entsprechen nach unseren Erkenntnissen allerdings in wesentlichen Punkten nicht den von BR Calmy-Rey gemachten Aussagen, bzw. die dem MIT vorliegenden Informationen sind teilweise falsch und irreführend, namentlich was angebliche Zusicherungen der EDA-Vorsteherin hinsichtlich des von ihrem Gesprächspartner geäusserten Anliegens betrifft.
Für unsere Einschätzung der Sache unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich sind die Angaben zum Rahmen der Veranstaltung, an welcher sich das Treffen abspielte: Es handelte sich wie gesagt um die Jahreskonferenz von DEZA und SECO. Angemeldet waren für den offiziellen Teil rund 1'600 Personen. Eine Einladung konnte aus dem Internet bezogen werden, bzw. lag als Beilage der DEZA-Zeitschrift Eine Welt (Auflage: 40'000 Exemplare) bei. Eine Eingangskontrolle wurde nicht durchgeführt. Die an den offiziellen Teil anschliessenden Programmteile, Apéro und Konzert waren öffentlich, eine Anmeldung war nicht notwendig. Jedermann hatte Zutritt.
Es stellt sich nun für eine strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts vor dem Hintergrund des Artikels 272 StGB im Wesentlichen die Frage, in welcher Weise die Information über das Gespräch von BR Calmy Rey im Rahmen des geschilderten Anlasses den türkischen Geheimdienst erreicht hat.
Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei die Spitzel-Hypothese: Jemand hat gleichsam als Spion das Gespräch von BR Calmy-Rey mit dem Kurdenvertreter direkt mitgehört und dies den türkischen Behörden gemeldet. Würde dies strafrechtlich gesehen unter den verbotenen politischen Nachrichtendienst fallen und müsste hier die Bundesanwaltschaft ermitteln? Nach sorgfältiger Prüfung der Umstände lautet die Antwort: Nein. Der Teil des Anlasses, an welchem das Gespräch stattfand, war öffentlich, der Saal war frei zugänglich, und im Prinzip konnte jedermann, der sich gerade in der Nähe befand, das Gespräch ohne weiteres mitverfolgen. Die Weitergabe solchermassen erhebbarer Informationen, auch an eine ausländische Behörde, ist nach dem Gesetz nicht strafbar, selbst wenn diese Informationen möglicherweise politisch heikel sind. Es war kein besonderer Effort nötig, um an die Information über das Gespräch von BR Calmy-Rey mit dem Kurdenvertreter zu gelangen, also kein sogenannter Erkundungs- und Meldedienst, wie ihn die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes voraussetzt. Die Weitergabe einer so mitbekommenen Information - von wem auch immer an wen auch immer, egal ob richtig, falsch oder verfälscht - wäre keine Straftat, darum käme in diesem Fall auch kein Strafverfahren in Frage.
Eine zweite Hypothese, wie die Information an die türkischen Behörden hätte gelangen können, ist eine Variante der obengenannten Spitzel-Hypothese. Sie geht von der Annahme aus, dass der türkische Geheimdienst MIT aufgrund einer systematischen Ueberwachung von Kurden in der Schweiz in Besitz der Information gelangt sein könnte. Dafür gibt es wohl zahlreiche Vermutungen, allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. Die reine Theorie, dass eine solche breit angelegte Ueberwachung durch einen ausländischen Geheimdienst denkbar und möglich wäre, genügt zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Das Gesetz setzt einen hinreichenden Verdacht einer konkreten Straftat voraus. Fehlt dieser Verdacht, fehlt die Rechtsgrundlage zur Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft. Und wir müssen uns in jedem Fall ans Recht und an die Regeln des Rechtsstaats halten.
Lassen Sie mich hier zusammenfassend folgendes festhalten: Es fehlen nach eingehender und sorgfältiger Abklärung der vorliegenden Informationen die strafrechtlich relevanten Hinweise auf eine gezielte Bespitzelung eines Mitglieds der Landesregierung oder der in der Schweiz ansässigen Kurden.
Ich kann als Bundesanwalt in diesem Punkt, bezogen auf diesen klar umrissenen Sachverhalt, also vorsichtige, aber eindeutige Entwarnung geben.
Sollten den vom türkischen Geheimdienst verbreiteten Informationen Feststellungen zugrunde liegen, die im geschilderten öffentlichen Rahmen gemacht wurden, kann unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht von verbotenem politischem Nachrichtendienst im Sinne von Artikel 272 StGB gesprochen werden. Es gibt in diesem Sachverhalt weiter keine konkreten Hinweise für andere illegale Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in der Schweiz, die die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens bestimmen, bzw. berechtigen würden.
Lassen Sie mich aber an dieser Stelle auch an die Adresse von Behörden im Ausland in aller Eindeutigkeit folgendes festhalten: Das Schweizer Strafgesetz stellt politischen, wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienst unmissverständlich unter Strafe, genau so wie verbotene Handlungen für einen fremden Staat gemäss Artikel 271 StGB, wie dies ja spätestens seit diesem Sommer bekannt sein sollte. Es kann sich keine ausländische Behörde erlauben, in der Schweiz auf eigene Faust tätig zu werden. Die Bundesanwaltschaft reagiert - ohne Ansehen der entsprechenden Landesfarben und ohne politische Rücksichtnahme dezidiert auf mögliche Missachtung der Souveränität unseres Landes. Bei konkretem Verdacht, dass unser Land, seine Behörden und seine Bewohner (egal welcher Nationalität) ins Visier illegaler nachrichtendienstlicher Aktivitäten geraten, werden wir keinen Moment zögern, dem Schweizer Recht und den Schweizer Gesetzen mit allen Mitteln der Strafverfolgung Nachachtung zu verschaffen.
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit."