Weko legt Grundsätze zur Beurteilung von Vertikalabreden fest
Bern (ots)
Die Wettbewerbskommission hat für die kartellrechtliche Beurteilung von Abreden zwischen Lieferanten und Abnehmern (sog. Vertikalabreden) Grundsätze festgelegt. Dies erhöht die Vorhersehbarkeit der künftigen Entscheide. Die Wettbewerbskommission (Weko) erachtet eine Vertikalabrede in der Regel als unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Solche Vertikalabreden werden keiner weiteren kartellgesetzlichen Prüfung unterzogen.
Eine Vertikalabrede ist hingegen in jedem Fall eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung, wenn Lieferanten für den Weiterverkauf Mindest- oder Festpreise festschreiben, das Absatzgebiet oder den Kundenkreis für den Weiterverkauf beschränken oder die Art des Vertriebs an Endkundinnen und Endkunden einschränken. Ebenfalls als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung betrachtet die Weko Vereinbarungen, welche den Lieferanten untersagen, Bestandteile oder Ersatzteile an Drittunternehmen zu liefern. Erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäss Kartellgesetz unzulässig, wenn sie sich nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen.
Diese Eckwerte zur Beurteilung von Vertikalabreden hat die Weko am 7. Januar 2002 festgelegt. Sie vereinfachen die Beurteilung der Zulässigkeit von vertikalen Vereinbarungen und erhöhen damit die Vorhersehbarkeit der Entscheide der Weko. Die detaillierte Bekanntmachung über die kartellrechtliche Beurteilung von Vertikalabreden wird im Frühjahr 2002 veröffentlicht.
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