weko: Heilmittelgesetzgebung berechtigt Pharmaindustrie nicht zu einer Abstimmung ihrer Preis- und Rabattpolitik gegenüber öffentlichen Spitälern
(ots)In einem Gutachten zuhanden der Preisüberwachung hat sich die Wettbewerbskommission (Weko) für die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes (KG) im Bereich des Arzneimittelverkaufs an die öffentlichen Spitäler ausgesprochen.
Hintergrund des Gutachtens bildet eine Vorabklärung des Sekretariates der Weko gegen die Pharmaunternehmen, welche ihre Preis- und Rabattpolitik gegenüber den öffentlichen Spitälern mit Inkrafttreten des neuen Heilmittelgesetzes (HMG) auf den 1. Januar 2002 angepasst haben. Die Vorabklärung ergab, dass die Pharmaindustrie den öffentlichen Spitälern entweder gar keine Rabatte mehr gewährte oder diese einheitlich auf maximal 20% reduzierte.
Nach dem Gutachten verbietet der "Korruptionstatbestand" gemäss Art. 33 HMG Vergünstigungen (Rabatte) auf Arzneimitteln nicht generell, und es werden auch keine Rabatt(ober)grenzen festgelegt. Die Weko kam damit zum Schluss, dass Art. 33 HMG keinen Anwendungsvorbehalt zum KG darstellt.
Allfällige Absprachen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Pharmaunternehmen hinsichtlich der Preis- und Rabattpolitik gegenüber den öffentlichen Spitälern unterstehen damit der Beurteilung nach dem KG bzw. dem Preisüberwachungsgesetz.
Kontaktperson Dr. Olivier Schaller 031 323 21 23 olivier.schaller@weko.admin.ch
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