Steuerbefreiung der SITA besteht zu Recht
Bern (ots)
Die Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA) in Genf, ein Konsortium der weltweit grössten Fluggesellschaften, muss weiterhin keine Steuern bezahlen. Der Bundesrat betrachtet die Kriterien für die im Jahre 1992 erteilte Steuerbefreiung nach wie vor als erfüllt. Dies hält er in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrätin Ruth Genner (Grüne/ZH) fest.
Nationalrätin Genner hatte mit ihrer Einfachen Anfrage unter anderem Auskunft darüber verlangt, ob es der Bundesrat nicht als störend erachte, dass die Sita steuerbefreit sei trotz Börsengang über die Equant, an der sie eine Mehrheitsbeteilgung von 50,4 Prozent halte. Immerhin habe die Equant 1999 einen Jahresumsatz von 1,4 Milliarden Dollar erzielt und dabei einen Bruttogewinn von 313 Millionen Dollar erwirtschaftet.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die folgenden, für die Anerkennung des zwischenstaatlichen Charakters der SITA notwendigen Bedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens am 4. Juni 1992 erfüllt gewesen seien, seither keinerlei Aenderung erfahren hätten und daher nach wie vor erfüllt seien:
- Die Mehrheit der Mitglieder der Organisation sind Staaten oder öffentlichrechtliche Organisationen;
- die interne Struktur der Organisation entspricht derjenigen einer zwischenstaatlichen Organisation;
- die finanziellen Ressourcen der Organisation stammen zur Hauptsache aus öffentlichen Mitteln;
- die Organisation nimmt Aufgaben in einem wichtigen Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen wahr und
- die Schweiz hat ein besonderes Interesse daran, dass die Organisation ihren Sitz (oder einen Nebensitz) auf ihrem Hoheitsgebiet hat.
Da alle fünf Bedingungen noch immer erfüllt sind, kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das Abkommen mit der SITA nicht gekündigt werden muss. Er hält weiter fest, das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) überwache die Einhaltung der Bedingungen der Sitzabkommen mit internationalen Organisationen. Sollte das EDA feststellen, dass bei einer solchen Organisation die erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, könne es dem Bundesrat die Kündigung des Sitzabkommens beantragen, wie dies in den Abkommen selber vorgesehen sei.
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