Keine Reduktion des Mehrwertsteuersatzes für die Taxibranche
Bern (ots)
Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, für die Taxibranche den heute geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,6 Prozent zu reduzieren. Zudem hält er fest, dass nicht der angestellte Taxichauffeur, sondern weiterhin das steuerpflichtige Unternehmen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung den Gesamtpreis einer Fahrt als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen hat. Er beantragt daher, eine Motion von Nationalrat Jean Spielmann (PdA/GE) abzulehnen.
Nationalrat Spielmann hatte in einer Motion verlangt, für die Taxibranche einerseits einen tieferen MWST-Satz anzuwenden, anderseits die Taxifahrer wie selbständig Erwerbende zu behandeln und die MWST auf den Einnahmen und nicht auf dem Lohn zu erheben.
ln seiner gestrigen Antwort stellt der Bundesrat klar, dass der Mehrwertsteuer alle Lieferungen von Gegenständen sowie alle Dienstleistungen unterliegen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt erbringt. Wer eine steuerbare Tätigkeit selbständig ausübe, werde ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 75 '000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Sofern nun ein Taxifahrer als Chauffeur angestellt sei, falle die Bezahlung der MWST nicht bei ihm, sondern beim Unternehmen an. Dieses habe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung den Gesamtpreis einer Fahrt als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen. Auch die Vorsteuern würden jeweils auf dem Gesamtpreis und nicht bloss auf einem Teil des Entgelts geltend gemacht. Gemäss Bundesrat spielt es für die Mehrwertsteuerpflicht somit überhaupt keine Rolle, nach welchen Bedingungen der einzelne Taxichauffeur bei einem Taxiunternehmen angestellt ist.
Kantonale Regelungen hätten mithin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass namentlich als Nebenbetrieb geführte Taxiunternehmen, welche mangels Erreichens der Umsatzgrenze von 75 '000 Franken nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, einen Tarif ohne Einbezug der Mehrwertsteuer anwenden können.
Weiter bestätigt der Bundesrat, dass der Taxiverkehr im benachbarten Ausland zum Teil zu einem reduzierten Satz besteuert wird. Laut der sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 können die Mitgliedstaaten die Beförderung von Personen zu einem ermässigten Steuersatz besteuern. Dieser reduzierte Steuersatz dürfe jedoch nicht niedriger als fünf Prozent sein. Da dieser nicht viel tiefer als der Normalsatz in der Schweiz von derzeit 7,6 Prozent zu stehen komme, bestehe keine Veranlassung, den heute geltenden Mehrwertsteuersatz für den Taxiverkehr zu reduzieren. Der Bundesrat ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass National- und Ständerat einer Standesinitiative des Kantons Zürich aus dem Jahre 1999, die einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für den öffentlichen Verkehr verlangte, keine Folge gegeben hätten.
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