Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
ARE: Einzonung in Galmiz verstösst nicht gegen das Raumplanungsrecht des Bundes
Bern (ots)
Im Hinblick auf eine mögliche Ansiedlung eines amerikanischen Pharmakonzerns wollen die Gemeinde Galmiz und der Kanton Freiburg Landwirtschaftsland in Bauland umzonen. In seiner juristischen Beurteilung kommt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, dass dieses Vorhaben nicht gegen das Raumplanungsrecht des Bundes verstösst. Die Einzonung ist hingegen raumordnungspolitisch nicht optimal.
Die vorgesehene Schaffung einer Arbeitszone im freiburgischen Galmiz ist heftig umstritten. Sie wirft die Frage auf, ob diese planerische Massnahme mit dem Raumplanungsrecht des Bundes vereinbar ist. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stellt nun fest, dass es sich bei der geplanten Arbeitszone mit einer Fläche von immerhin rund 50 Hektaren nicht um eine Kleinbauzone im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen werden damit nicht verletzt. Das Ausscheiden von Bauzonen liegt zudem in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden.
Keine rechtswidrige Inselbauzone
Die geplante Einzonung liegt abseits des Siedlungsgebietes der Gemeinde Galmiz und ist derzeit nicht an den öffentlichen Verkehr angebunden. Es handelt sich bei der vorgesehenen Bauzone deshalb aber nicht um eine rechtswidrige «Inselbauzone», schliesst sie doch an das Gelände der Strafanstalt Bellechasse an. Die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr wird vom Bundesrecht nicht zwingend verlangt. Der Bund begrüsst jedoch, dass sich der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet hat, im Verlauf der weiteren Arbeiten für eine entsprechende Erschliessung zu sorgen.
Das durch die Einzonung verloren gehende Landwirtschaftsland (Fruchtfolgeflächen) soll vollumfänglich kompensiert werden. Das ARE hat dies gestützt auf die im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes getroffenen Festlegungen vom Kanton verlangt und dieser hat entsprechende Schritte in Aussicht gestellt.
Landschaftsschutz nicht vorrangig
Dem Landschaftsschutz kommt bei einer umfassenden Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine besonderen landschaftlichen Werte in Frage, die es in hohem Masse zu schützen gälte. Dem ARE erscheint es deshalb vertretbar, wenn dem Landschaftsschutz bei der Interessenabwägung keine vorrangige Bedeutung beigemessen wird.
Raumordnungspolitisch ist die Einzonung wegen der Distanz zu einer kompakten Siedlung und wegen der heute fehlenden Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zwar nicht optimal. Sie verstösst aber nicht gegen die Bestimmungen des Raumplanungsrechts des Bundes. Der Entscheid über die Einzonung liegt zudem in der Kompetenz von Gemeinde und Kanton. Selbst wenn das ARE zur Auffassung gelangt wäre, die Umzonung liesse sich mit dem Raumplanungsrecht des Bundes nicht vereinbaren, wäre es zu deren Anfechtung nicht legitimiert.
Die Ergebnisse dieser rechtlichen Beurteilung wurden dem Staatsrat des Kantons Freiburg sowie der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) am 6. Dezember 2004 mitgeteilt.
Bern, 06.12.2004 Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Stabsstelle Information
Auskünfte Pierre-Alain Rumley, Direktor des ARE, Tel. +41 (0)31 322 40 51
Website http://www.are.admin.ch/are/de/medien/mitteilungen/02822/index.html